AV-Info 20 | 2020
6. Mai 2020
Allgemeine Informationen
Umgang der Schulen mit den Massnahmen
des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Nutzung von Sportanlagen durch Externe
Der Bundesrat hat mit der Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 29. April 2020 auch Lockerungen im Sportbereich beschlossen. Ab 11. Mai 2020 sind Sportaktivitäten ohne Körperkontakt in Gruppen bis zu fünf Personen wieder erlaubt.
Das Verbot der externen Nutzung von Sportanlagen (Ziff. 3.8 im DEK-Entscheids 4 vom 30. April 2020) steht dazu in einem gewissen Widerspruch.
DEK-Entscheid 4a über Externe Nutzung von Sportanlagen der Schulgemeinden, Politischen Gemeinden, kantonalen Schulen und von weiteren Betreibern klärt die Situation: Das Verbot für externe Nutzungen wird aufgehoben. Schulgemeinden können ihre Sportanlagen wieder zur Verfügung stellen. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl die Schulgemeinden als Betreiber wie auch die Vereine als Nutzer je über Schutzkonzepte gemäss den Vorgaben des BAG und BASPO verfügen.
Erste Anlaufstelle für sportspezifische Fragen sind die Betreiber der Sportanlagen vor Ort. Übergeordnete Fragestellungen können an die Adresse martin.leemanntg.ch (Chef Sportamt) gerichtet werden.
|