AV-Info 02 | 2021
19. Januar 2021
Allgemeine Informationen
Umgang der Schulen mit den Massnahmen
des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Die aktuelle Situation ist für alle schwierig einzuordnen. Auf der einen Seite beobachten wir die erfreuliche Tendenz, dass die Fallzahlen sinken. Im Gegensatz dazu stehen Erkenntnisse und Vermutungen zur Verbreitung und Wirkung der neuen Mutationen, wie der B.1.1.7 aus Grossbritannien. Sollte es rasch zu einer exponentiellen Verbreitung der neuen Mutationen kommen, müssen die Fallzahlen im Bereich des "normalen" Virus deutlich reduziert werden. Mit massiv steigenden Fallzahlen würde auch die Anzahl der Hospitalisationen wieder steigen, selbst wenn die ersten vulnerablen Personen geimpft sind. Deshalb können auch die im Schulumfeld angeordneten Massnahmen zurzeit noch nicht gelockert werden.
Wie der Presse zu entnehmen war, wurde die britische Virusmutation bei einer Schülerin der Sekundarschule Frauenfeld nachgewiesen. Dies hat zu einer umfassenden Quarantäneanordnung durch den kantonsärztlichen Dienst geführt, weil in diesem Fall nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Kontakte berücksichtigt werden.
Die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) hat dem Bundesrat in einem Schreiben für alle Stufen Massnahmen vorgeschlagen, welche durch die Kantone erlassen werden könnten, um einen möglichst sicheren Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 20. Januar 2021 dazu äussern wird.
Aus diesem Grund verzichtet die Task-Force Schule zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Anpassung der Grundlagen (DEK-Entscheid, Anordnungen und Erläuterungen). Diese werden im Anschluss an die Sitzung der Task-Force Schule am Donnerstag, 21. Januar 2021 angepasst. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten die Anordnungen und Erläuterungen 3 vom 11. Dezember 2020 ihre Gültigkeit.
Schulinterne Treffen und Sitzungen
Betriebsinterne Veranstaltungen, die für den normalen Arbeitsablauf im Betrieb erforderlich sind, fallen nicht unter das Veranstaltungsverbot. Unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzmassnahmen können schulinterne Weiterbildungen (SCHILW), Konvente, Sitzungen von Behörden, Kommissionen, Jurys etc. ohne Beachtung der 5-Personen-Regel durchgeführt werden. Es gilt jedoch in jedem Fall abzuwägen, ob eine physische Präsenz der Teilnehmenden angezeigt ist oder ob die Veranstaltung online durchgeführt werden kann (vgl. Erläuterungen zur Covid-Verordnung besondere Lage, Version vom 8. Januar 2021).
Homeoffice-Pflicht Verwaltungsangestellte
Die Arbeitgeber sorgen gemäss COVID-19-Verordnung besondere Lage dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen (Homeoffice), wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist.
So muss vor Ort abgeschätzt werden, welche Personen für die Abläufe präsent sein müssen und welche zu Hause arbeiten. Auch Schalterdienste sollen unter Einhaltung der Schutzmassnahmen weiterhin minimal angeboten werden. Die Schulleitung nimmt während der Unterrichtszeit ihre Führungsaufgabe wenn immer möglich vor Ort wahr.
Schutz besonders gefährdeter Personen
Lehrpersonen und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, welche einer Risikogruppe (besonders gefährdete Gruppe gemäss Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19] vom 19. Juni 2020, Stand 18. Januar 2021, Art. 27a Abs. 10 und Anhang 7) angehören und über ein ärztliches Attest verfügen, melden sich bei der vorgesetzten Stelle. Die Situation wird gemeinsam beurteilt und nach einer Lösung gesucht. Kann keine Lösung angeboten werden, besteht dennoch Lohnfortzahlungspflicht.
Gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage und Covid-19-Verordnung 3 des Bundesrates besteht kein Verbot der Arbeitstätigkeit einer besonders gefährdeten Lehrperson im Präsenzunterricht. Die besonders gefährdete Lehrperson darf den Präsenzunterricht mit den notwendigen Schutzmassnahmen uneingeschränkt erteilen. Es wird empfohlen, dass die Lehrperson eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie auf eigenen Wunsch mit den angebotenen Schutzmassnahmen unterrichten möchte.
Schülerinnen und Schüler, welche einer Risikogruppe angehören oder mit einer erziehungsberechtigten Risikoperson zusammenleben und über ein ärztliches Attest verfügen, können zu Hause bleiben. Die Schule stellt Aufgaben und Material bereit und nimmt sich der Korrektur der Aufgaben an.
Grossangelegte Tests in Schulen
Der Kanton Thurgau plant keine flächendeckenden Tests an Schulen, wie das in anderen Ländern und in einzelnen Kantonen teilweise erfolgt. Es würde sich dabei um jeweilige Momentaufnahmen handeln, was in der Konsequenz zu einem andauernden Testen führen würde. Die Anordnung von Tests ist Sache der Ärztinnen und Ärzte.
Nahrungszubereitung und Mittagstische
Im Fachbereich Wirtschaft, Arbeit, Haushalt ist die Maske während der Nahrungszubereitung zu tragen. Während des Essens sind die Abstände von 1.5 Metern wenn immer möglich einzuhalten. Dies gilt auch für Mittagstische der Sekundarstufe I. Damit kann sichergestellt werden, dass bei Eintreten eines positiven Falls für möglichst wenige Jugendliche eine Quarantäne angeordnet werden muss.
Sport
Verbindliche Aussagen zum Sportunterricht folgen nach dem Entscheid des Bundesrats vom 20. Januar 2021.
Schulbus
In den Schulbussen gelten die Anordnungen für den öffentlichen Verkehr.
Schnuppertage vor Übertritten in die nächste Stufe
Schnuppertage dürfen stattfinden. Dabei werden die Schutzkonzepte der besuchten Stufe eingehalten.
Präzisierung zu den Gesamterneuerungswahlen (vgl. AV-Info 1/2021)
- Die Ausstandspflicht führt dazu, dass weder Präsidium noch zur Wahl stehende Behördenmitglieder Wahlzettel für das Amt zählen dürfen, für das sie kandidieren. Auch wird empfohlen, dass weder das Präsidium Wahlzettel von Behördenmitgliedern noch umgekehrt Behördenmitgliedern Wahlzettel des Präsidiums auszählen.
- Gemäss § 11 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (RB 161.1) darf die Mehrheit der Mitglieder des Wahlbüros ohnehin nicht der Gemeindebehörde angehören. Somit kann die Auszählung durch Mitglieder des Wahlbüros erfolgen, die nicht Mitglied der Gemeindebehörde oder Präsidium sind.
- Der Präsident oder die Präsidentin nimmt als gesetzliche Leitung des Wahlbüros die organisatorische oder administrative Leitung wahr und darf damit im Wahlbüro anwesend sein. Auch andere Mitglieder der Gemeindebehörde, die dem Wahlbüro angehören, dürfen anwesend sein.
Termine Sitzungen Task-Force Schule
Die nächsten ordentlichen Sitzungen der Task-Force Schule finden statt am Donnerstag, 21. Januar 2021, 10.00 Uhr und am Mittwoch, 27. Januar 2021, 14.00 Uhr (AV-Info jeweils am Folgetag).
Revision Sonderschulverordnung
Mit Beschluss Nr. 758 vom 22. Dezember 2020 passte der Regierungsrat die Sonderschulverordnung und das Sonderschulkonzept an. (Vgl. Synopse mit den Anpassungen; aktuelle Version Sonderschulverordnung und aktuelles Sonderschulkonzept.)
Zur Vereinfachung der Abläufe und Klärung der Rechtsmittelverfahren soll künftig nur noch ein rekursfähiger Entscheid durch das AV erfolgen. Dieser stützt sich auf einen vorgängigen schriftlichen Beschluss der entsprechenden Schulbehörde. Das AV gibt entsprechende Beschlusskriterien mit einem Formular vor. Eine weitere Anpassung betrifft die Begleitung von InS durch Sonderschullehrpersonen. Neu kann in besonderen Fällen auf die Begleitung verzichtet werden.
Ausführliche Hinweise zur Revision und weiteren Punkten entnehmen Sie den Informationen des Fachbereichs Sonderpädagogik.
Anpassungen Reglement über die Tarife des Amts für Volksschule für Beratungsleistungen
Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 passt das Departement die Tarife für Beratungsleistungen per 1. Januar 2021 an.
Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Aufsichtstätigkeit ergeben sich Verschiebungen zwischen Grundangebot und Zusatzangebot: Die Selbst-evaluationsbegleitungen werden neu zum Grundangebot gezählt und nur noch weitere, darüber hinaus gehende Leistungen verrechnet. Gleichzeitig wird das Grundangebot um die Leistungen im Bereich der Schul- und Unterrichts-entwicklung ergänzt. Die bisher unterschiedlichen Tarife werden neu zu einem einheitlichen Ansatz von Fr. 110 pro Stunde verrechnet.
Schulen vernetzt TG:
Netzwerk für Lehrpersonen aus dem Heilpädagogischen Bereich
Das AV lanciert in Kooperation mit dem Vorstand TKHL die Gründung eines Netzwerks für Lehrpersonen aus dem Heilpädagogischen Bereich. Das Gründungstreffen findet am 27. Januar 2021 statt. Interessierte sind herzlich eingeladen. Informationen und Anmeldung.
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