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Beschulung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Flüchtlinge im schulpflichtigen Alter haben Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht. Sie werden an ihrem Aufenthaltsort durch die Schulgemeinden beschult. Diese Seite bündelt Informationen und Hinweise auf Supportangebote für Schulen, Lehrpersonen und Eltern. Diese Seite wird laufend aktualisiert.

 Kontakt: 
- Allgemeine Fragen: 058 345 57 70 | info.avNULL@tg.ch
- Fragen zur Interkulturellen Pädagogik: Priska Reichmuth | 058 345 58 14 | priska.reichmuth@tg.ch

Schulberatung (Supervision in Gruppen oder Teams): und Schulpsychologie (kindbezogene Beratung) unterstützen schulische Fachpersonen im Umgang mit der aktuellen Situation. Je nach Bedarf sind verschiedene, interdisziplinäre Formate denkbar. In Akutsituation ist das SKIT unter 079 55 22 444 rund um die Uhr erreichbar.

Allgemeine Hinweise

Einschulung 

Die Einschulung erfolgt unabhängig von Aufenthaltsstatus am Ort, wo sich ein Kind oder Jugendlicher Zeit aufhält. Die Schulbehörden und Schulleitungen teilen die neu zugezogenen Kinder und Jugendlichen in die Regelklasse oder – wo vorhanden – in Einführungsklassen für Fremdsprachige (EfF) bzw. in eine Integrationsklasse ein. DaZ-Unterricht unterstützt die Kinder und Jugendlichen beim Erwerb von Deutsch.

Die Beschulung von Flüchtlingen erfolgt gemäss § 34a VSV bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 16 Jahre alt werden, in der Volksschule. Der Übertritt in den Integrationskurse 1b ist erst anschliessend möglich. Um Repetitionen zu vermeiden, kann in der Sekundarschule entsprechend von der altersgemässen Einstufung abgewichen werden.

Die Einschulung erfolgt in der Regel innert zwei Wochen. Es empfiehlt sich ein Erstgespräch mit den Kindern bzw. Jugendlichen und deren Eltern. Bei Bedarf werden interkulturell Dolmetschende beigezogen.

Verschiedene Schulgemeinden führen Einführungsklassen für Fremdsprachige bzw. Integrationsklassen (EfF) auf der Primarschule. Die Kinder mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen werden altersdurchmischt unterrichtet. Die Schülerinnen und Schüler besuchen diese je nach Konzept der durchführenden Schulgemeinde. Gemäss DEK-Entscheid vom 18. März 2022 erhalten Schulen, deren Kapazitäten überschritten werden, die Möglichkeit zusätzliche Integrationsklassen zu eröffnen. Der Kanton beteiligt sich analog den Integrationskursen 1a finanziell an den Personal- und Infrastrukturkosten.

Bei der Erfassung der Daten der Schülerinnen und Schüler aus der Ukraine sind in EdIS-SVS Schulverwaltung nachstehende Klassenbezeichnungen zu verwenden. Alternativ (oder zusätzlich) zu diesen Klassenbezeichnungen kann bei den betroffenen Schülerinnen und Schüler die Nationalität "Ukraine-Flüchtling" verwendet werden. Bitte nehmen Sie die Mutationen jeweils bis spätestens am 15. des Folgemonats vor. Eine zusätzliche Meldung ans Amt für Volksschule ist nicht notwendig. 

Bezeichnung

Beschreibung

Bezeichnung

Beschreibung

KU0

Kiga ohne Kl. S

PU4

Primar Regl 4.Kl. S

KU1

Kiga 1. Jahr S

PU5

Primar Regl 5.Kl. S

KU2

Kiga 2. Jahr S

PU6

Primar Regl 6.Kl. S

PU0

Primar Regl ohne Kl. S

SU0

Sek ohne Kl. S

PU1

Primar Regl 1.Kl. S

SU1

Sek 1. Kl. S

PU2

Primar Regl 2.Kl. S

SU2

Sek 2. Kl. S

PU3

Primar Regl 3.Kl. S

SU3

Sek 3. Kl. S

 

Integrationskurse

Gemäss DEK-Entscheid vom 6. März 2023 erfolgt die Beschulung von ukrainischen Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter ab dem Schuljahr 2023/2024 grundsätzlich in Regelklassen. Sollte es die Situation vor Ort erfordern, weiterhin eine temporäre Integrationsklasse 1a zu führen, ist ein begründeter Antrag einzureichen. Die Bestimmungen für die Integrationskurse 1a können dem Auszug aus dem Detailkonzept der kantonalen Integrationskurse vom 25. März 2022 und dem DEK-Entscheid vom 6. März 2023 entnommen werden.

Das Antragsformular ist ausgefüllt per Mail der Abteilung Finanzen zuzustellen: avkfinNULL@tg.ch.

Die bewilligten Beiträge können dem Amt für Volksschule in Rechnung gestellt werden. Der Beitrag von Fr. 70'000 pro Jahr und Klasse ist auf das Jahr 2023 pro rata umzurechnen. Dabei werden die angebrochenen Monate voll gezählt. Die Rechnungen für die Zeit bis Ende Jahr sind bis spätestens Ende November 2023 in Rechnung zu stellen.

Die Beschulung von Flüchtlingen erfolgt gemäss DEK-Entscheid vom 6. März 2023 bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie 16 Jahre alt werden in der Volksschule. Anschliessend können Jugendliche die Integrationsklasse 1b besuchen.

Kontakt: Martin Schläpfer | 058 345 57 80 | martin.schlaepferNULL@tg.ch 

Deutsch als Zweitsprache

Im Unterricht Deutsch als Zweitsprache (DaZ) werden fremdsprachige Kinder und Jugendliche in den schulsprachlichen Kompetenzen gefördert. Der Leitfaden zum DaZ - Unterricht und zur Integration von fremdsprachigen Kindern und Jugendlichen (2021) richtet sich an Schulbehörden, Schulleitungen, Lehrpersonen und DaZ - Lehrpersonen.

Auf der Website zum DaZ-Unterricht finden Sie ausführliche Informationen zum "Förderdossier DaZ (Sprachstandanalyse)", "Kompetenzen in der Erstsprache ermitteln", "Weiterbildung DaZ" und "Supportangeboten".

Unterricht in Heimatlicher Kultur und Sprache (HSK)

Im Unterricht in Heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) werden die Kinder zusätzlich zum regulären Unterricht während zwei bis drei Lektionen pro Woche in der Herkunftssprache (Ukrainisch) gefördert. Dieses Angebot wird von einer privaten Trägerschaft organisiert. Es ist freiwillig und kostenpflichtig.

Elternzusammenarbeit, interkulturelles Dolmetschen

Umgang mit Traumatisierung

Die traumatischen Erlebnisse der Flucht können sich bei Kindern und Jugendlichen unmittelbar oder erst nach Wochen oder Monaten in ihrem Alltag bemerkbar machen.

Materialien für den Unterricht

Verschiedene Angebote unterstützen darin, die Thematik Krieg altersgerecht mit Schülerinnen und Schülern zu thematisieren oder eine Klasse auf die Aufnahme eines geflüchteten Kindes vorzubereiten:

Zeugnisse

Kinder und Jugendliche, die am Ende des Schuljahrs den Unterricht besuchen erhalten ein Zeugnis. Für die Ausstellung verweisen wir auf das Merkblatt Beschulung von Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbereich und § 13 Abs. 4 des Beurteilungsreglements. Demnach kann für den Fall, dass eine Beurteilung nicht möglich ist, auf ein Wortprädikat oder eine Note verzichtet (“–") und unter Bemerkungen „Deutsch als Zweitsprache“ eingetragen werden.

Tritt ein Kind oder Jugendlicher während des Schuljahrs aus, kann die Schulgemeinde eine einfache Bestätigung (Schulort, Klasse und Dauer des Schulbesuchs) ausstellen.