AV-Info 32 | 2021
8. Dezember 2021
Allgemeine Informationen
Umgang der Schulen mit den Massnahmen
des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Präventiv-repetitives Testen
Mit Beschluss Nr. 739 vom 7. Dezember 2021 hat der Regierungsrat die Durchführung des präventiv-repetitiven Schultestens bis 28. Februar 2022 verlängert. Daraus ergeben sich für die Schulen die folgenden organisatorischen Schritte:
- Information der Erziehungsberechtigten über die Fortsetzung der Testungen
- Bestellung von genügend Testkits für die ersten Wochen nach den Ferien
- Schulen mit Testtag Montag:
rechtzeitiges Verteilen der Testkits für den ersten Testtag nach den Ferien
Einsatz von Studierenden der PHTG
Der Einsatz von Studierenden der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) zur kurzfristigen Überbrückung von Ausfällen von Lehrpersonen ist nach wie vor möglich. Die Ausschreibung erfolgt über das Stellenportal des VTGS unter der Rubrik "Vikariate PHTG". Die PHTG macht ihre Studierenden regelmässig auf die Ausschreibungen aufmerksam.
Termin Sitzung Task-Force Schule
Die nächste ordentliche Sitzung der Task-Force Schule findet statt am Donnerstag, 16. Dezember 2021, 10.00 Uhr.
Änderungen Personalrecht per 1. Januar 2022
Per 1. Januar 2022 erfolgen einige wenige Anpassungen des Personalrechts für Staats- und Lehrpersonal, von welchen auch die Schulgemeinden betroffen sind.
Weitere Informationen hierzu sind in den beiden Medienmitteilungen vom 2. Dezember (> I und > II) ersichtlich. Eine Zusammenfassung der für Schulgemeinden relevanten Änderungen folgt demnächst mit den "Informationen und Unterlagen 2022" der Abteilung Finanzen.
Neue Rechtmittelbelehrung bei anfechtbaren Entscheiden der Schulgemeinden
Der Grosse Rat hat im Zug der Überprüfung der Justizorganisation verschiedene Erlasse geändert. Die Änderungen können im Amtsblatt Nr. 13 Seite 939 eingesehen werden und treten auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Für die Schulgemeinden sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
- Neu beträgt die Rekursfrist 30 statt wie bisher 20 Tage. Die Rechtsmittelbelehrungen sind anzupassen.
- In der Rechtsmittelbelehrung ist neu explizit zu erwähnen, wenn die Gerichtsferien nicht gelten. Dies gilt sowohl für Rekurse an die Schulbehörde als auch an das Departement. Es ist somit der Satz: "Es gelten keine Gerichtsferien." aufzunehmen.
Informationen für Finanzverantwortliche
Anstellung Schulpersonal – Meldung an AV
Wer an einer öffentlichen Volksschule selbstverantwortlich mit einem pädagogisch-erzieherischen Auftrag als Lehrer oder Lehrerin im Klassenverband oder als Schulischer Heilpädagoge oder Schulische Heilpädagogin unterrichtet, untersteht der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtstellung der Lehrpersonen an Volksschulen (RSV VS; RB 411.114). Nicht dieser Verordnung unterstehen die sonderpädagogischen Fachpersonen sowie das Personal mit Aufträgen in den Bereichen Nachhilfe und Stütz- und Fördermassnahmen.
Für DaZ-Lehrpersonen, Stütz- und Förderlehrpersonen, Unterrichtsassistenzen, Lehrpersonen im Freifachbereich, sonderpädagogisches Fachpersonal, Schulleitungen, Reinigungspersonal, Hauswarte usw. gelten die Bestimmungen des Staatspersonals (RSV; RB 177.112) oder des eigenen Personalreglements der Schulgemeinde.
Bitte achten Sie darauf, die Lehrpersonen entsprechend ihrer Funktion korrekt dem Amt für Volksschule zu melden. Je nach Anstellung und entsprechender Rechtsstellungsverordnung kann dies Auswirkungen auf die Berechnung der Anzahl Berufsjahre, das Dienstaltersgeschenk oder den möglichen Bezug eines besoldeten Bildungssemesters haben.
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