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Geleitete Schule

Im Kanton Thurgau werden zur Führung der Schulen und Kindergärten Schulleitungen eingesetzt.


AnkerKontakt:
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucherNULL@tg.ch


Zusammenwirken Schulbehörde - Schulleitung

Die grundsätzliche Aufteilung der Aufgaben zwischen der Schulbehörde und der Schulleitung ist in den §§ 55 und 56 VG in den Grundzügen festgelegt. Jede Schulgemeinde kann im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums im Einzelnen festlegen, welche Aufgaben die Schulleitung, welche Aufgaben die Schulbehörde, ein Mitglied der Behörde oder eine Kommission wahrnehmen soll.

Zu den Aufgaben, die die Schulbehörde nicht an die Schulleitung übertragen kann, gehören:

  • Festlegung des Stellenplanes;
  • Festlegung der Grundsätze der Personalführung, der Schulorganisation und des pädagogischen Profils;
  • Anordnung eines Schulausschlusses;
  • Anstellung und Entlassung von Schulleitungen und Lehrpersonen;
  • Finanzielle Führung der Schulgemeinde.

Die Schulbehörde kann der Schulleitung in diesen Geschäften die Sachbearbeitung mit dem Recht auf Antragsstellung übertragen.

Der Schulleitung obliegt die operative Verantwortung für die Schule. Sie ist verantwortlich für die pädagogische, personelle und administrativ-organisatorische Leitung der Schule und die Personalentwicklung (z.B. Rekrutierung von Personal; Antragsstellung für Anstellungen oder Entlassungen). Sie organisiert den Unterricht.

AnkerKommissionen / Geschäftsleitung

Eine Schulgemeinde kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen einsetzen. Die Zuständigkeit zur Einsetzung regelt die Gemeindeordnung.

Kommissionen haben keine eigenen Entscheidungsbefugnisse, sondern nur vorberatende Funktion. Sie haben in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich ein Antragsrecht an die Schulbehörde.

In Schulgemeinden mit geleiteten Schulen werden oftmals sogenannte Geschäftsleitungen (z.B. bestehend aus dem Schulpräsidium, Schulpflege und Schulleitung) gebildet. Solche Geschäftsleitungen haben in rechtlicher Hinsicht den Status einer Kommission.  

Nicht zulässig ist es, dass eine Geschäftsleitung Entscheide fällt, die entweder in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Schulbehörde oder in den ausschliesslichen Kompetenzbereich der Schulleitung fällt. Solche Entscheide sind nichtig. Sie können nicht rechtskräftig werden, auch wenn sie nicht angefochten werden.

Weitere Hinweise zur Schulführung

Die Schulberatung unterstützt sich in allen Führungsfragen.

AnkerRechtliche Grundlagen

Die Einsetzung von Schulleitungen ist in den §§ 53-57 VG geregelt. 

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