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Nachteilsausgleich

Ein Nachteilsausgleich dient dazu, Einschränkungen aufgrund von diagnostizierten Behinderungen auszugleichen oder zu verringern. 


AnkerKontakt:
Dominique Dupont | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 83 | dominique.dupontNULL@tg.ch


Allgemeines

Laut Behindertengleichstellungsgesetz haben Menschen, die aufgrund einer Behinderung die vorgegebenen Bildungsziele nicht erreichen können, obwohl sie dazu das Potential haben, Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich wird dann in Betracht gezogen, wenn sonderpädagogische (z.B. schulische Heilpädagogik, Logopädie oder Psychomotorik) oder medizinische Massnahmen (z.B. Ergotheraphie oder Behandlung mit Medikamenten) nicht genügen, um die Nachteile einer Behinderung hinreichend auszugleichen.

Die Richtlinie zum Nachteilsausgleich regelt die Handhabung an den Thurgauer Volksschulen.

Rechtliche Grundlagen