Schwimmunterricht
Im Schwimmunterricht erwerben die Schülerinnen und Schüler die Kompetenz des Schwimmens als verpflichtende Basisanforderung des Lehrplans Volksschule Thurgau. Ergänzende Informationen zum Schwimmunterricht und Hinweise zur Weiterbildung von Lehrpersonen finden Sie auf den Seiten des Sportamts.
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucherNULL@tg.ch
Allgemeines
Im Lehrplan Volksschule Thurgau sind im Kompetenzbereich Bewegen im Wasser die drei Handlungsaspekte Schwimmen, ins Wasser springen und Tauchen sowie Sicherheit im Wasser zu bearbeiten. Um die geforderten Grundansprüche am Ende eines Zyklus zu erreichen, müssen die Schülerinnen und Schüler regelmässig im Wasser üben können.
Da die Voraussetzungen für das Erteilen des Schwimmunterrichts - der Zugang zu Wasserflächen mit einem vernünftigen zeitlichen und finanziellen Aufwand - nicht in allen Thurgauer Schulgemeinden gleichermassen gegeben sind, werden die Anforderungen im Kompetenzbereich Bewegen im Wasser reduziert. Es gelten verpflichtende Basisanforderungen, die von allen Schülerinnen und Schülern im Laufe ihrer Volksschulzeit erworben werden müssen. Darüber hinaus sind die Schulgemeinden je nach ihren Voraussetzungen frei, an den weiterführenden Kompetenzen eines Zyklus gemäss Kompetenzaufbau zu arbeiten. Der Kanton empfiehlt einen über die Basisanforderungen hinaus gehenden Schwimmunterricht.
Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Schwimmunterricht bei mehr als 14 Schülerinnen und Schülern eine Begleitperson einzusetzen. Lehrpersonen, die Schwimmunterricht erteilen, verfügen über Kompetenzen im Rettungsschwimmen.
Die Teilnahme am Schwimmunterricht ist obligatorisch.
Basisanforderungen
Basisanforderungen Ende des 2. Zyklus | Alle Schülerinnen und Schüler absolvieren erfolgreich den Wassersicherheitscheck (WSC). Dieser beinhaltet folgende Kompetenzstufen:
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Basisanforderungen Ende des 3. Zyklus | Die Schülerinnen und Schüler können in frei gewählter Technik 100m schwimmen. |
Rechtliche Grundlagen
Auf nationaler Ebene besteht eine Bundesgerichtspraxis zur Dispens vom Schwimmunterricht in der Schweiz.