FAQ Beurteilung
Noch offene Fragen? Wir sind für Sie da.
Das Amt für Volksschule beantwortet Fragen zu den angepassten kantonalen Beurteilungsgrundlagen ab Schuljahr 2021/22.
Falls in Ihrem Schulteam Fragen aufgetaucht sind, können Sie uns diese gerne zukommen lassen.
Kontakt: Xavier Monn | 058 345 58 12 | xavier.monn@tg.ch
Zeugnis
Sind Kommentare wie „Leistungen schwankend“ als Ergänzung zum Wort-prädikat erlaubt?
Ja, Wortprädikate und Noten können mit besonderen Bemerkungen erläutert werden. Bemerkungen zum Verhalten hingegen sind nicht erlaubt. Der genaue Wortlaut der Bemerkungen ist nur bei den gemäss § 13 Beurteilungsreglement definierten Ausnahmen (Lernzielanpassung, Dispensation, integrative Sonderschulung) vorgegeben. Beispiele dazu finden sich im Dokument Zeugnisse mit Ausnahmen gem. §13 Beurteilungsreglement.
Welches Niveau trägt man im Zeugnis ein, wenn man in der Sekundarschule NT und RZG in den Stammklassen G und E unterrichtet und keine Niveaugruppen führt?
In diesem Fall wird das Niveau der Stammklasse eingetragen. Hilfreich ist bei ähnlichen Fragen die Übersicht der Zeugnisse ab Schuljahr 2021/2022 mit Vermerken.
Standortgespräch
Was genau ist verpflichtender Inhalt eines Standortgesprächs?
Gegenstand des Standortgesprächs ist gemäss § 8 Beurteilungsreglement der Lernstand. Ab der 1. Klasse der Primarschule zudem die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Selbstbeurteilung der Schülerinnen und Schüler. Die Beteiligung der Schülerinnen und Schüler am Standortgespräch ist im 1. Zyklus erlaubt, im 2. und 3. Zyklus verbindlich.
Gemäss § 21 Gesetz über die Volksschule (VG; RB 411.11) besteht eine gegenseitige Informationspflicht. Entsprechend ist der Austausch ein wichtiges Element des Standortgesprächs.
Bedeutet „Lernstand“, dass über sämtliche Fachbereiche berichtet werden muss?
Die neue Broschüre Standortgespräch im Handbuch Beurteilung konkretisiert diese Ziele und Inhalte und gibt Anregungen zur Vorbereitung, Durchführung und Reflexion des Standortgespräches. In Anbetracht der vorgeschlagenen Dauer eines Standortgesprächs (ca. 1 Stunde) und im Zusammenhang mit der Selbstbeurteilung der Schülerinnen und Schüler wird eine Auswahl von Fachbereichen empfohlen.
Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten
Darf das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten in die Gesamtbeurteilung der Fachleistungen im Zeugnis einfliessen?
Nein, die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten darf nicht in die Gesamtbeurteilung der Fachleistungen einfliessen. Sie ergänzt ab der 1. Klasse der Primarschule die Beurteilung der Fachleistungen im Zeugnis.
Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten: Was ist „gut“, was ist „sehr gut“? Sind dazu genauere Erklärungen vorhanden?
Die Broschüre Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten im Handbuch Beurteilung macht Empfehlungen, wie die zwölf vorgegebenen Kriterien auf der vierstufigen Skala in Bezug auf die Erreichung der altersgemässen Erwartungen eingeschätzt werden können: Eine Lehrperson wählt in der Skala «gut», wenn die gezeigten Verhaltensweisen der «Normerwartung» entsprechen. Eine Abweichung nach rechts oder links bedeutet, dass die altersgemässen Erwartungen wiederholt sehr gut erfüllt wurden oder das Verhalten nur teilweise den Erwartungen entsprach bzw. nicht genügte. Die Indikatoren zu den einzelnen Kriterien geben Hinweise, auf welche inhaltlichen Aspekte dabei geachtet werden kann.
Da die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten kein neues Element der kantonalen Beurteilungsgrundlagen darstellt, kann auf die bisherigen Erfahrungen und die bestehende Praxis zurückgegriffen werden. Allenfalls kann diese im Rahmen der gemäss § 20 Beurteilungsreglement abgestimmten Beurteilungskultur angepasst und weiterentwickelt werden.
Gesamtbeurteilung der Fachleistungen im Zeugnis
Wie kommt die Zeugnisnote zustande?
Die Zeugnisnote bzw. das Wortprädikat ist das Ergebnis einer Gesamtbeurteilung durch die Lehrperson. Sie sichtet und gewichtet dazu die vorliegenden vielfältigen Kompetenznachweise und verdichtet diese bilanzierend zu einer Aussage über die Lernzielerreichung im jeweiligen Fachbereich oder Modul in der entsprechenden Zeugnisperiode (nicht genügend, genügend, gut, sehr gut).
Anregungen dazu, wie aus vielfältigen Beurteilungsanlässen ein Gesamtbild erarbeitet werden kann, gibt die Broschüre Gesamtbeurteilung der Fachleistungen im Zeugnis im Handbuch Beurteilung.
Wie genau muss belegt werden können, wie eine Zeugnisnote zustande gekommen ist?
Dazu enthalten die kantonalen Beurteilungsgrundlagen keine Vorgaben. Die Setzung der Zeugnisnote oder der Beurteilung mit einem Wortprädikat erfolgt im Rahmen eines professionellen Ermessensentscheids der Lehrperson. Es handelt sich dabei um ein auf eine Ziffer bzw. ein Wort verdichtetes, „codiertes“ Gutachten der Lehrperson. Die Lehrperson sollte jedoch in der Lage sein, den Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern anhand konkreter Fakten exemplarisch aufzuzeigen, wie sie zu ihrer Gesamtbeurteilung gelangt. Dazu stehen ihr die im Verlaufe des Schuljahres bzw. Semesters angefallenen Beurteilungsbelege sowie Beobachtungen und Erfahrungen aus der Lernbegleitung zur Verfügung.
Was ist mit Beobachtungen und Erfahrungen der Lehrpersonen aus der Lernbegleitung und mit prozessbegleitenden Beurteilungen gemeint?
Damit sind fachliche Leistungen der Schülerinnen und Schüler gemeint, die sie im Lernprozess zeigen. Sie können sich auf einen längeren Zeitraum oder auf die gedankliche Auseinandersetzung bei der Bearbeitung einer einzelnen Lernaufgabe beziehen. Beispiele solcher „Prozessleistungen“ und entsprechende Beurteilungsformen können mündliche Beiträge nach definierten Kriterien, Beobachtungen mit entsprechenden Notizen, Prozessdokumentationen der Schülerinnen und Schüler (z.B. Dokumentationen wie Portfolioarbeit, Lernjournal, Erkundungs- und Forschungstagebücher, Experimentierhefte), Ergebnisse aus Experimentier- und Erkundungsaufgaben (z.B. Protokolle, Skizzen, kommentierte Bildreihen), Dokumentationen von Einzelnen oder Gruppen zu vorgegebenen oder selbst gewählten Themen sowie die Dokumentation des Lernfortschritts sein.
Nebst den Ergebnissen aus prozessabschliessenden Beurteilungen werden Beobachtungen und Erfahrungen aus der Lernbegleitung bzw. prozessbegleitende Beurteilungen bei der Bilanzierung ebenfalls berücksichtigt und fliessen in die Gesamtbeurteilung der Fachleistungen im Zeugnis ein.
Wie unterscheiden sich Beobachtungen und Erfahrungen aus der Lernbegleitung bzw. prozessbegleitende Beurteilungen vom Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten (LAS)?
Beim Lern- Arbeits- und Sozialverhalten handelt es sich – wie es der Name sagt – um beobachtbares Verhalten, das für den Lernfortschritt und das Zusammenleben in der Schule als relevant betrachtet wird. Die Einschätzung zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten ergänzt die Beurteilung der Fachleistungen im Zeugnis.
Beobachtungen und Erfahrungen aus der Lernbegleitung bzw. prozessbegleitende Beurteilungen hingegen beziehen sich auf fachliche Leistungen und sind entsprechend mit fachlichen Kriterien und Indikatoren hinterlegt. Anregungen und mögliche Bespiele dazu finden sich im Akkordeon B des Handbuchs Beurteilung.
Wie sollen die verschiedenen Beurteilungsformen gewichtet werden (Selbst-, Peer-, Fremdbeurteilung, Prozessbeobachtung, Selbstreflexion)? Welcher Stellenwert in der Gesamtbeurteilung kommt den summativen Beurteilungen zu?
Dazu machen die kantonalen Beurteilungsgrundlagen bewusst keine Vorgaben. Die Gewichtung der unterschiedlichen Beurteilungsformen hängt von der Schulstufe bzw. vom Zyklus und von der individuellen Unterrichtsgestaltung der Lehrpersonen ab. Sie obliegt somit – im Rahmen der abgestimmten Beurteilungskultur – dem Team oder der Schule. In § 10 Beurteilungsreglement ist einzig festgehalten, dass die Gesamtbeurteilung neben der Beurteilung von Lernprodukten auch die Beobachtungen und Erfahrungen der Lehrperson aus der Lernbegleitung berücksichtigen muss und dass das alleinige Abstellen auf einen Durchschnitt von Noten nicht statthaft ist (Absatz 3 erster und zweiter Satz).
Gibt es eine Vorgabe des Kantons, wie viele Kompetenznachweise in einem Fachbereich pro Schuljahr bzw. Semester nötig sind, damit die Gesamtbeurteilung – insbesondere bei Zeugnissen mit Selektionscharakter – genügend abgestützt ist?
Nein, dazu macht der Kanton aus denselben Gründen – wie bei der Frage nach der Gewichtung der verschiedenen Beurteilungsformen – bewusst keine Vorgaben.
Wird mit der Gesamtbeurteilung nun jeder Lernschritt zeugnisrelevant und muss gegenüber den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Eltern dokumentiert werden?
Nein, wie bisher obliegt es der Professionalität der Lehrpersonen einzuschätzen, wann und mit welchen Mitteln sie Leistungen der Schülerinnen und Schüler einschätzen und beurteilen. Hauptaufgabe des Unterrichts bleibt die Förderung des Lernens und des Kompetenzerwerbs.
Fachbereiche
Wie kann die Deutschnote im Zeugnis differenziert werden? Auf welcher Grundlage markiere ich die Wortprädikate bei den vier Kompetenzbereichen?
Im Deutschunterricht (wie auch im Fachunterricht) werden vielfältige Aufgaben zur Förderung der Hör-, Lese-, Sprech- und Schreibkompetenzen eingesetzt. Deutschlehrmittel bieten dazu ein breites Angebot. Die Erreichung der mit diesen Aufgaben verbundenen Lernziele können mithilfe geeigneter Verfahren – evtl. in Verbindung mit den dazu passenden Beurteilungsinstrumenten – evaluiert werden. Dazu bieten Lehrmittel entsprechende Grundlagen an.
Welche dieser Belege für die Gesamtbeurteilung im Zeugnis beigezogen werden, entscheidet die Lehrperson nach ihrem professionellen Ermessen. Es empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
- Die Lehrperson bestimmt gemäss dem „Phasenmodell der Bilanzierung“ (vgl. Broschüre Gesamtbeurteilung der Fachleistung im Zeugnis, S 10 ff.) ihren Gesamteindruck der Leistung im Fachbereich Deutsch.
- Die Lehrperson ordnet die Beurteilungsbelege den Kompetenzbereichen Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben zu. Anschliessend entscheidet sie, welches Prädikat für den jeweiligen Kompetenzbereich angemessen ist.
- Beurteilungsbelege, die keinem der vier Kompetenzbereiche zugeordnet werden können, sind lediglich für die Notenfindung relevant.
Wie kommt man in der Sekundarschule zu einer Beurteilung in Ethik, Religionen, Gemeinschaft (ERG)? Soll man Prüfungen machen?
Es gelten auch hier die Bestimmungen aus § 10 Beurteilungsreglement, wonach sich die Gesamtbeurteilung auf vielfältige Kompetenznachweise während einer Zeugnisperiode abstützt und nebst der Beurteilung von Lernprodukten auch die Beobachtungen und Erfahrungen der Lehrperson aus der Lernbegleitung berücksichtigt.
Welche Art von Beurteilungsbelegen die Lehrperson in Ethik, Religionen, Gemeinschaft dafür beizieht, entscheidet sie nach ihrem professionellen Ermessen. Prüfungen sind nicht vorgeschrieben. Auch in der Form der Rückmeldungen, um die Schülerinnen und Schüler über den Lernstand zu informieren, sind die Schulen frei.
Wie kann gewährleistet werden, dass die Leistungen eines Kindes in einer Parallelklasse auf demselben Niveau eingeschätzt werden?
Das ist eine der grössten Herausforderungen in der Beurteilung und die Forschung zeigt, dass dies in der Praxis nicht immer gelingt. Eine „Annäherung“ und damit eine Chancengerechtigkeit kann nur über eine Stärkung der kriterienorientierten Bezugsnorm gelingen: Wenn sich der Unterricht an den Kompetenzaufbauten bzw. -beschreibungen des Lehrplans orientiert und die Beurteilung sich wiederum auf die entsprechenden Lernziele im Unterricht bezieht (vgl. Broschüre Kompetenzbasierte Lernziele im Handbuch Beurteilung), so ist einigermassen gewährleistet, dass gleiche Leistungen gleich eingeschätzt werden.
Auch der Austausch im Team bzw. eine unterrichtsbezogene Zusammenarbeit sind diesbezüglich zentral. Hinweise und Anregungen dazu wurden deshalb in den Broschüren Unterwegs zu einer gemeinsamen Beurteilungspraxis (z.B. S. 2) und Gesamtbeurteilung der Fachleistungen im Zeugnis (Faire Beurteilung, S. 6) des Handbuchs Beurteilung aufgenommen.
Wie wird gewährleitet, dass die Beurteilung der Anwendungskompetenzen und Kompetenzen in Medien und Informatik nicht zufällig und abhängig von den beteiligten Fach- und Lehrpersonen erfolgt?
Die Anwendungskompetenzen sowie die Kompetenzen in Medien und Informatik sind gemäss § 19 ab der 1. Klasse der Primarschule in den Fachleistungen mitzubeurteilen. In der 5. und 6. Klasse der Primarschule sowie in der 1. und 3. Klasse der Sekundarschule werden die Leistungen in Medien und Informatik, die in den separaten Zeitgefässen gemäss Stundentafel erbracht werden, zusätzlich mit einer Note beurteilt. Als fachliche Umsetzungshilfe entstand dazu die Broschüre Beurteilung im Modul Medien und Informatik im Handbuch Beurteilung. Auch hier sind ein guter Austausch im Team und gute Absprachen wichtig, um dieser Herausforderung zu begegnen.
Gibt es Lehrmittel, die für das kompetenzorientierte Beurteilen besonders geeignet sind?
Die meisten Lehrmittel sind mittlerweile auf den neuen Lehrplan ausgerichtet, z.B. die Lehrmittel in Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Religion und Kultur. In den übrigen Fachbereichen stehen entsprechende Anpassungen an. Sie enthalten in der Regel auch Hinweise auf die Beurteilung bzw. bieten entsprechende Materialien und Beurteilungsinstrumente wie z.B. Beurteilungsraster an.
Datenverwaltungs- und Lernsysteme
Können in den Datenverwaltungs- und Lernsystemen (Tools) auch unbenotete Beurteilungsanlässe / -belege erfasst werden? Gibt es eine Dokumentationspflicht?
Künftig stehen den Schulen mehrere Datenverwaltungs- und Lernsysteme zur Auswahl. Die im Portfolio enthaltenen Produkte garantieren ein Grundmodul, das den Anspruch einer zeitgemässen Schüler- und Schülerinnenverwaltung sowie die Vorgaben der kantonalen Beurteilung inklusive Zeugnisdruck erfüllt. Wie unbenotete Beurteilungsanlässe / -belege erfasst werden können, muss beim Toolanbieter nachgefragt werden, da ihnen die Programmierung obliegt. Der Angebotsvergleich Beurteilungskriterien Datenverwaltungs- und Lernsysteme gibt dazu erste Hinweise.
Eine Dokumentationspflicht im Rahmen der Datenverwaltungs- und Lernsysteme gibt es nicht. Es steht den Schulen frei, wie sie ihre Beurteilungsanlässe erfassen bzw. Beurteilungsbelege verwalten. Dies kann auch mit Hilfe eines Beurteilungsdossiers erfolgen.