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Abgangsentschädigung

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
 

Einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis durch die Schulgemeinde gekündigt oder auf veranlassen der Schulgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, kann eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden. Bei Lehrpersonen obliegt der Entscheid dem Departement.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Folgendes sind die minimalen Bedingungen:

Für die Abgangsentschädigung gilt:

Bei einvernehmlicher Versetzung in den Ruhestand kann unter der Voraussetzung, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet hat, an Stelle einer Abgangsentschädigung ein Zuschuss zum Pensionskassen-Sparguthaben und/oder eine Vorzusatzrente gewährt werden. Ausnahmsweise ist dies schon ab vollendetem 58. Altersjahr möglich.

Die Schulgemeinde kann dem Kanton 80 % der Abgangsentschädigung von Lehrpersonen in Rechnung stellen.

Rechtliche Grundlagen

411.114 §§ 22, 23, 177.112 §§ 27, 29