Abgangsentschädigung
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Einem Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis durch die Schulgemeinde gekündigt oder auf veranlassen der Schulgemeinde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, kann eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden. Bei Lehrpersonen obliegt der Entscheid dem Departement.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch
Folgendes sind die minimalen Bedingungen:
- der Anlass für die Kündigung darf nicht durch die Leistung oder das Verhalten begründet sein
- bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss der Mitarbeiter während mindestens 5 Jahren ununterbrochen im thurgauischen Schuldienst gestanden haben (bei Verwaltungspersonal mindestens 5 Jahre beim selben Arbeitgeber)
- zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiter das 55. Altersjahr vollendet und das 63. Altersjahr noch nicht vollendet
- Das Gesuch ist spätestens zur Beendung des Arbeitsverhältnisses beim Departement einzureichen. Eine spätere Gesuchstellung verwirkt den Anspruch
Für die Abgangsentschädigung gilt:
- sie beträgt im Regelfall bis höchstens 6, in Ausnahmefällen bis höchstens 12 Monatslöhnen.
- Die Abgangsentschädigung bemisst sich an der Monatsgrundbesoldung (1/12 des Jahreslohnes)
- Es wird keine Abgangsentschädigung ausgerichtet, wenn eine zumutbare Anschlussbeschäftigung vorliegt oder seitens des Kantons eine andere zumutbare Funktion oder Stelle angeboten wurde. Von der gesuchstellenden Person kann der Nachweis verlangt werden, dass sie sich intensiv um eine neue Stelle bemüht hat.
- Bei Lehrpersonen zudem:
- sie wird vom Departement nach Anhörung der Schulgemeinde nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt
- Das Gesuch ist spätestens zur Beendung des Arbeitsverhältnisses beim Departement einzureichen. Eine spätere Gesuchstellung verwirkt den Anspruch
- bei einer Wiederanstellung im thurgauischen Schuldienst innerhalb zweier Jahre nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidet das Departement auf Antrag der Schulgemeinde, welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet hat, über die volle oder teilweise Rückerstattung der Entschädigung und Verteilung zwischen Kanton und Gemeinde
Bei einvernehmlicher Versetzung in den Ruhestand kann unter der Voraussetzung, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 60. Altersjahr vollendet hat, an Stelle einer Abgangsentschädigung ein Zuschuss zum Pensionskassen-Sparguthaben und/oder eine Vorzusatzrente gewährt werden. Ausnahmsweise ist dies schon ab vollendetem 58. Altersjahr möglich.
Die Schulgemeinde kann dem Kanton 80 % der Abgangsentschädigung von Lehrpersonen in Rechnung stellen.