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Anstellung Schulpersonal

Nachfolgend finden Sie die Bestimmungen zur Rechtsstellung und der Besoldung des Schulpersonals.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch

Alle Ausführungen sind auch in folgendem Dokument enthalten:
Anstellung / Besoldung Schulgemeinden [pdf, 1.1 MB]

Sämtliche Regelungen gelten nicht für Schulbehördenmitglieder. Diese werden nicht angestellt sondern gewählt. Die Schulgemeinden müssen ein eigenes Reglement für ihre Entschädigungen schaffen.

Die Regelungen für das Verwaltungspersonal gelten gemäss § 33 Gesetz über die Gemeinden (GemG; RB 131.1) nur, sofern die Schulgemeinde für diese Personen kein eigenes Reglement erlassen hat. 

Rechtliche Grundlagen

Die Gesetztestexte sind im Rechtsbuch des Kantons Thurgau einsehbar. Die Rechtsgrundlagen zur Anstellung und Besoldung des Schulpersonals ergeben sich aus folgenden Verordnungen:

Lehrpersonen

Gemäss §1 der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtstellung der Lehrpersonen an Volksschulen (RB 411.114) untersteht dieser Verordnung, wer an einer öffentlichen Volksschule selbstverantwortlich mit einem pädagogisch-erzieherischen Auftrag als Lehrer oder Lehrerin im Klassenverband, als Lehrperson in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) oder als Schulischer Heilpädagoge oder Schulische Heilpädagogin unterrichtet.

Das Amt für Volksschule empfiehlt, Lehrpersonen die zusätzlich Stütz- und Förderunterricht oder Freifächer erteilen, einheitlich der Rechtsstellungsverordnung für Lehrpersonen zu unterstellen.

Übriges Personal (Verwaltungspersonal)

für sonderpädagogisches Fachpersonal zusätzlich:

für Schulleitungen zusätzlich:

Für Finanzverantwortliche (mit Anstellung), Schulleitung, Stütz- und Förderlehrperso-nen, Lehrpersonen im Freifachbereich, sonderpädagogisches Fachpersonal, Reinigungspersonal, Hauswarte usw. gelten die Bestimmungen des Staatspersonals oder des eigenen Personalreglements der Schulgemeinde.

Die Einstufung des sonderpädagogischen Fachpersonals (Logopädie, Psychomotoriktherapie) ist in der RSV SFVS geregelt. Ansonsten gelten die Bestimmungen des Staatspersonal.

Gemäss § 21 der VSV unterstehen Schulleiter für ihre gesamte Tätigkeit nicht der Rechtsstellungsverordnung für Lehrpersonen, auch wenn sie noch ein Teilpensum (in derselben Gemeinde) unterrichten. Für einen allfälligen Unterrichtsteil gelten jedoch sinngemäss die Pflichten für Volksschullehrpersonen. Namentlich gilt für diesen Teil der Berufsauftrag wie bei einer Teilzeitlehrperson.

Allgemeine Informationen zu den Ausführungen

Die gesetzlichen Grundlagen werden bei den entsprechenden Themen festgehalten. Einige Regelungen gelten nur für Lehrpersonen (LP), nur für Verwaltungspersonen (VP) oder für beide Gruppen (LP / VP). Der Geltungsbereich ist bei den entsprechenden Themen festgehalten (z.B. "Betrifft: LP / VP").

Die hier aufgeführten Regelungen beschreiben den Regelfall. Weiterführende Regelungen für Spezialfälle sind möglich. Rechtsverbindlich ist einzig der Verordnungstext im Thurgauer Rechtsbuch. 

Änderungsprotokoll

Datum Abschnitt Thema
23.07.20   Umbau und Integration der Themen in die Website
18.11.20 Besoldung » Lohnabzüge Aktualisierung AHV- und NBU-Ansätze 2020
15.12.20 Besoldung » Lohnabzüge Aktualisierung AHV/IV/EO-Ansätze 2021
15.12.20 Sozialzulagen » Ausbildungszulage Aktualisierung Höhe Ausbildungszulage ab 2021
15.12.20 bezahlter Urlaub » Vaterschaftsurlaub Integration der Regelungen zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub ab 2021
07.01.21 Sozialzulagen » Zulagenbemessung Aktualisierung Mindestlohn für Sozialzulagen ab 2021
21.04.21 unverschuldete Arbeitsverhinderung » Krankheit und Unfall Präzisierungen zur Lohnfortzahlungsdauer von befristet Angestellten
10.11.21 bezahlter Urlaub » Vaterschaftsurlaub Präzisierungen
11.01.22 Diverse
(Vaterschaftsurlaub, Betreuungsurlaub, bezahlter Urlaub, Krankheit/Unfall, Bildungssemester, Anstellungsart befristet / unbefristet, Kündigungsfristen)
Umsetzung der Änderungen des Personalrechts per 1.1.22 ( Infoblatt Übersicht Änderungen [pdf, 139 KB]
11.01.22 Sozialzulagen Präzisierungen im Anspruch der kant. Familienzulage
11.05.22 Krankheit und Unfall Auflösung der Wiederherstellungsregelung der Lohnfortzahlung
25.08.22 Besoldung » Lohnabzüge Aktualisierung AHV- und NBU-Ansätze 2022
20.12.22 Besoldung Lehrpersonen » externe Stellvertretungen Besoldung zu 100 % auch bei kurzzeitigen Stellvertretungen ab 2023
20.12.22 Unbezahlter Urlaub » Berechnung Besoldungsabzug Lehrpersonen Lohnabzug zu 100 % auch bei kurzzeitigen unbezahlten Urlauben von Lehrpersonen ab 2023
20.12.22 Altersentlastung für Lehrpersonen Zusatzlektionen dürfen ab 2023 auch in Kombination mit einer Altersentlastung ausbezahlt werden.
Die bisherige Übergangslösung ist nicht mehr relevant und wird gestrichen.
20.12.22 Mutterschaftsurlaub Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei Spitalaufenthalt des Kindes
20.12.22 Beschäftigungsgrad / Arbeitszeit » Jahresarbeitszeit, Ferienanspruch Verwaltungspersonal Erhöhung Ferienanspruch per 2023 für die Alterskategorie 21-49 bei Verwaltungspersonal.
Anpassung der Jahresarbeitszeit aufgrund des Erhöhten Ferienanspruchs.
20.12.22 Besoldung Verwaltungspersonal » Stundenlohn, Überstunden / Mehrstunden Anpassung Stundenteiler und Ferienanteil im Stundenlohn aufgrund Erhöhung des Ferienanspruchs per 2023
05.01.23 bezahlter Urlaub » Mutterschafts-, Vaterschafts-, Betreuungsurlaub Anpassung des Maximalbetrages von EO-Rückerstattungen per 2023 von bisher 196 Fr. auf 220 Fr. pro Tag.
05.01.23 Besoldung » Lohnabzüge Aktualisierung des NBU-Satzes und Wegfall des ALV-Abzugs für Besoldungen über 148'200 per 2023
05.01.23 Sozialzulagen Aktualisierung des Mindestlohnes für den Bezug von Sozialzulagen
23.02.23 Besoldung Lehrpersonen » Einstufung und Einstufung Präzisierungen (keine Anrechnung während einer Erstausbildung)
17.05.23 Mutterschaftsurlaub » Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei Spitalaufenthalt des Kindes Präzisierung (Anspruch bei anschliessendem unbezahlten Urlaub)
01.09.23 Altersentlastung für Lehrpersonen Präzisierung (Auszahlungsmöglichkeit von Zusatzlektionen in Kombination mit einer Altersentlastung)
15.12.23 Diverse Bestimmungen Integration DaZ-Lehrpersonen in RSV VS mit entsprechender Gleichbehandlung mit den übrigen Lehrpersonen per 1.1.2024 (bisher RSV und Behandlung als Verwaltungspersonal)

Unterstellung DaZ-Lehrpersonen unter kant. Lehrpersonenrecht per 1. Januar 2024

Im Dezember 2022 genehmigte der Regierungsrat die Änderungen der Volksschulverordnung (VSV; RB 411.111) und der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volkschulen (RSV VS; RB 411.114). Vgl. AV-Info 19 | 2022. Damit wird die Anstellung und Besoldung der Lehrpersonen, die Deutsch als Zweitsprache unterrichten (DaZ-Lehrpersonen), neu geregelt. Ab 1. Januar 2024 wechseln DaZ-Lehrpersonen bezüglich ihrer Rechtsstellung vom kommunalen Personalrecht ins kantonale Lehrpersonalrecht.

Dieser Wechsel führt dazu, dass die Schulgemeinden die Anstellung und Besoldung der DaZ-Lehrpersonen ab 1. Januar 2024 anzupassen haben. Zudem muss die Besoldung und Einstufung jener Lehrpersonen, die in früheren Berufsjahren ausschliesslich DaZ unterrichtet haben, neu berechnet werden.

Die Schulgemeinden sind verpflichtet, die betroffenen Lehrpersonen nachweislich schriftlich und individuell über die verschiedenen Änderungen und die Auswirkung auf die Anstellung zu informieren. Die detaillierten Angaben dazu entnehmen Sie bitte dem Leitfaden für die Schulgemeinden zur Umsetzung der Änderung der Rechtsstellung von DaZ-Lehrpersonen, dem Regierungsratsbeschluss Nr. 732 vom 13. Dezember 2022 sowie der Synopse betreffend Änderungen der Verordnungen.

Dokumente Anstellung und Einstufung

Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal

Handbuch Finanzen