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Beendigung Anstellung

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Bei befristeten Anstellungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Fristablauf. Eine Kündigung ist nicht nötig.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die vor Fristablauf aufgelöst werden sollen, ist eine Kündigung des Arbeitnehmers oder der Schulbehörde nötig. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Kündigung setzt einen sachlichen Grund voraus. Beabsichtigt eine Schulbehörde, eine Lehrperson zu entlassen, so hat sie verschiedene Verfahrensschritte zu beachten. Deren Nichtbeachtung kann dazu führen, dass eine Schulgemeinde der entlassenen Lehrperson eine Entschädigung bezahlen muss.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Kündigungsgründe

sachliche Kündigungsgründe sind insbesondere:

  • Betriebliche oder wirtschaftliche Gründe;
  • Mängel in der Leistung oder im Verhalten;
  • Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten;
  • Fehlende Eignung oder Wegfall beziehungsweise Nichterfüllen gesetzlicher oder vereinbarter Anstellungsvoraussetzungen; 
  • Fehlende Qualifikation für die Schulstufe oder das unterrichtete Fach.

Eine Kündigung wegen Leistungs- oder Verhaltensmängeln setzt das Einräumen einer Verbesserungsfrist voraus. 

Kündigungsfristen / Ende des Arbeitsverhältnises

Kündigungsfristen / Ende des Arbeitsverhältnises Schulpersonal 

Kündigungsschutz (Sperrfrist)

Während folgenden Sperrfristen darf der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden nicht kün-den respektive ist die Kündigung nichtig:

Sperrgrund Sperrfrist
obligatorischer Militär-, Schutz- oder Zivildienst von mehr als 11 Kalendertagen 4 Wochen vorher bis 4 Wochen nachher
volle oder teilweise Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit / Unfall ohne eigenes, mind. grobfahrlässiges Verschulden während Ereignis (maximal bis Lohnfortzahlungsanspruch erlischt)1
Schwanger-/Mutterschaft während Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft
Betreuungsurlaub während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub, längstens aber während 6 Monaten ab erstem Urlaubstag
von Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden angeordnete Dienstleistung für eine Hilfsaktion während Ereignis

1 Beispiel: eine befristet angestellte Stellvertretung mit vorgesehener Anstellungsdauer von 6 Monaten wird im 1. Anstellungsmonat krank. Somit hat sie Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von 3 Wochen. Nach Ablauf dieser 3 Wochen kann ihr gekündigt werden. 

Die Sperrfristen gelten nicht bei eine fristlosen Entlassung, während der Probezeit oder bei der Kündigung durch den Mitarbeitenden selber.

Tritt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber während laufender Kündigungsfrist ein Sperrgrund ein, wird der Fristenlauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Im Falle der Unterbrechung zufolge Krankheit oder Unfall wird der Fristenlauf längstens während 30 Tagen im ersten Dienstjahr, während 90 Tagen vom zweiten bis und mit fünften Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr unterbrochen. Das Dienstverhältnis endet formlos auf das Monatsende.

Verhindert bei einer unbefristet angestellten Lehrperson eine Sperrfrist eine ordentliche Kündigung, kann im Anschluss an die Sperrfrist unter Berücksichtigung einer Frist von 3 Monaten ohne Beachtung des Semesterendes gekündigt werden. 

Kündigungsverfahren

Abmahnung

Beabsichtigt eine Schulbehörde, eine Lehrperson aufgrund von Mängeln in der Leistung oder im Verhalten zu entlassen, muss sie mit ihr ein Gespräch führen und ihr eine Frist zur positiven Veränderung ansetzen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund der Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass keine nachhaltige Verbesserung oder Veränderung möglich ist.

Rechtliches Gehör

Ist eine Entlassung unausweichlich, muss die Schulbehörde die betreffende Lehrperson über die beabsichtigte Entlassung und die Entlassungsgründe mündlich oder schriftlich orientieren. Der Lehrperson muss Gelegenheit gegeben werden, sich innert einer von der Schulbehörde anzusetzenden angemessenen Frist zur angekündigten Entlassung und zu den Entlassungsgründen zu äussern. Die Anhörung kann auch im Rahmen einer mündlichen Aussprache erfolgen. Diese Aussprache ist dann aber detailliert zu protokollieren. Das Protokoll ist der Lehrperson zur Unterschrift zuzustellen.
Es genügt jedoch nicht, mit einer Lehrperson ein persönliches Gespräch zu führen, ihr dabei Gelegenheit zu geben, sich zur Kündigung zu äussern und ihr gleich anschliessend das Kündigungsschreiben zu übergeben. Gefordert wird, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich nach Kenntnisnahme der Kündigungsgründe innert einer bestimmten Frist (in der Regel 10 Tage) schriftlich oder mündlich zu äussern. Die Behörde darf erst nach Kenntnisnahme der allfälligen Einwendungen entscheiden und muss sich auch mit den Argumenten der Lehrperson auseinandersetzen.

Entlassungsentscheid

Der Entlassungsentscheid ist schriftlich zu eröffnen und zu begründen. In der Begründung hat sich die Behörde auch mit allfälligen Einwendungen der Lehrperson gegen die Entlassung auseinander zu setzen. Der Entlassungsentscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Rechtsmittelinstanz ist die Personalrekurskommission.

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 15-34, 411.114 §§ 12-21