Altersentlastung
» Betrifft nur Lehrpersonen
Lehrpersonen, welche das 59. Altersjahr vollendet haben, erhalten auf Gesuch hin ab dem folgenden Semester eine Altersentlastung ohne Besoldungsreduktion, sofern sie während des Bezugs der Entlastung mindestens 15 Lektionen unterrichten. Die Altersentlastung beträgt pensenabhängig 1 bis 3 ganze Lektionen pro Woche. Massgebend ist das während des Bezugs effektiv unterrichtete Pensum.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch
Festlegung der Altersentlastung
Die konkrete Altersentlastung (AE) ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
Die Lektionen werden zur Ermittlung des Anspruchs auf eine ganze Lektion kauf-männisch gerundet. Folglich besteht ein Anspruch ab 14.5 unterrichteten Lektionen. Unterrichtspensen über 27.4 Lektionen (Primarstufe) oder über 26.4 Lektionen (Sekundarstufe I) dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Lehrperson angeordnet werden. Damit wird verhindert, dass Lehrpersonen ohne zusätzliche Entschädigung mehr unterrichten müssen.
Mit der Altersentlastung erfolgt in der Regel eine zeitliche Entlastung. Damit ist bei gleichbleibender oder tieferer Besoldung nur noch die um die Altersentlastung redu-zierte Anzahl Lektionen zu unterrichten (vgl. Tabelle).
» Lesebeispiel:
Eine Primarlehrperson, welche bisher 26 Lektionen unterrichtet hat, muss für 26 besoldete Lektionen noch 24 Lektionen unterrichten. Reduziert sie ihr Unterrichtspensum auf 20 Lektionen, erhält sie 21 besoldet. Eine Sekundarlehrperson muss für 29 besoldete Lektionen noch 26 unterrichten. Reduziert sie ihr Unterrichtspensum auf 24, erhält sie 26 Lektionen besoldet.
* Als eine der Massnahmen zur Entspannung der Personalsituation an den Schulen wurde per 2023 ermöglicht, dass auch bei gleichzeitiger Altersentlastung Zusatzlektionen (Lektionen über dem Vollpensum) erteilt werden können. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.12.2028. Bis 2022 durften Zusatzlektionen in Kombination mit einer Altersentlastung nur erteilt werden, wenn diese kompensiert wurden. Eine Auszahlung war nicht zulässig. Eine Kompensation ist weiterhin möglich.
» Lesebeispiel:
Eine Primarlehrperson unterrichtet vor Bezug der Altersentlastung 30 Lektionen. Im Folgesemester nach Vollendung des 59. Altersjahres erhält sie eine Altersentlastung von 3 Lektionen. Sie unterrichtet noch 27 Lektionen und erhält weiterhin 30 Lektionen besoldet. Anschliessend übernimmt sie zusätzlich 2 Unterrichtslektionen. Folglich unterrichtet sie 29 Lektionen und ihr werden 32 Lektionen besoldet. 30 Lektionen werden zu 100 % entschädigt und 2 Lektionen zu 85 % (Zusatzlektionen). Alternativ ist auch die Kompensation weiterhin möglich.
Die Zusatzlektionen werden zu 85 % der ordentlichen Besoldung entschädigt. Die Reduktion von 15 % resultiert aus den mit dem 100 %-Pensum bereits vollumfänglich entschädigten Ferien-, Feier- und Ruhetage.
Berücksichtigte Tätigkeiten und Anstellungen
Berücksichtigt wird das Pensum im Regelunterricht und in der integrativen oder separativen Förderung im Dienst einer Thurgauer Volksschule (inklusive Klassenlehrerlektion, Lektion für Lerncoaching und Funktionsentlastungen), soweit das Anstellungsverhältnis der RSV VS untersteht.
Für die Festlegung der Altersentlastung werden Pensen an verschiedenen Thurgauer Volksschulen addiert. Bei solchen Mehrfachanstellungen einigen sich die betroffenen Körperschaften über den Vollzug und die Finanzierung der Altersentlastung.
Darüber hinausgehende Mehrfachanstellungen wie Tätigkeiten an Thurgauer Sonderschulen, Schulen der Sekundarstufe II und an der Pädagogischen Hochschule Thurgau werden nicht berücksichtigt.
Umsetzung der Altersentlastung
Die Lehrperson hat das Gesuch um Altersentlastung für die Pensenplanung rechtzeitig einzureichen.
Der Anstellungsentscheid ist in Bezug auf das während der Altersentlastung effektiv unterrichtete Pensum und die Besoldung anzupassen sowie die Altersentlastung zu vermerken.
Bei einer massgeblichen vorübergehenden Pensenabweichung während des Bezugs der Altersentlastung, die das Pflichtpensum nicht überschreitet und nicht kompensiert werden kann, ist die Altersentlastung temporär neu festzusetzen. Folglich bewirken einzelne zusätzliche Stellvertretungslektionen keine Neuberechnung der Altersentlastung. Übernimmt eine Lehrperson mit Altersentlastung hingegen beispielsweise eine Stellvertretung im Umfang von 10 Lektionen über 5 Monate, ist dies für die Altersentlastung zu berücksichtigen.
Auf Dauer angelegte Pensenänderungen bewirken immer eine Anpassung der Altersentlastung. Dies gilt für Pensenreduktionen und -erhöhungen.
Rechtliche Grundlagen
411.114 §§ 38, 64, Richtlinie