Beschäftigungsgrad / Arbeitszeit
Der Beschäftigungsgrad wird im Anstellungsentscheid festgelegt.
Teilzeitmitarbeitende haben genauso wie Vollzeitbeschäftigte bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit den Bedürfnissen des Betriebes Rechnung zu tragen. Ebenso können sie zur Leistung von Mehrstunden bzw. Überstunden oder zur vorübergehenden Änderung der Arbeitszeiten aufgefordert werden. Bei den teilzeitlich Angestellten ist allerdings zu klären, ob solche Einsätze und Änderungen zumutbar sind.
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Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
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Änderung Beschäftigungsgrad
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Das Pensum wird im Anstellungsentscheid festgelegt. Eine Änderung, namentlich eine Reduktion, ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Andernfalls muss jene Partei, die eine Änderung wünscht, das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auflösen mit dem Angebot, ein neues zu begründen (Änderungskündigung). Dies gilt auch, wenn eine Angestellte nach Geburt ihres Kindes den Beschäftigungsgrad aus familiären Gründen reduzieren möchte. Allerdings muss die Schulbehörde die Kündigungsschutzbestimmungen beachten.
Pensenänderung aufgrund reduziertem Bedarf
Muss die Schulbehörde das Pensum einer Lehrperson wegen Rückgangs der Schülerzahlen ändern, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Sie eröffnet ihr schriftlich (idealerweise nach vorangegangener mündlicher Vorinformation), dass das Pensum infolge Schülerrückgangs (allenfalls wegen eines anderen Grundes, z.B. Reorganisation) geändert werden muss und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu innert einer bestimmten Frist (z.B. innert 20 Tagen) zu äussern. Erklärt sich die Lehrperson mit der Pensenänderung einverstanden, soll sie dies unterschriftlich bestätigen. Es liegt dann eine Anstellungsänderung im gegenseitigen Einvernehmen vor. Diese Anstellungsänderung ist mit einem neuen Anstellungsentscheid (mit Rechtsmittelbelehrung) zu bestätigen.
Erklärt sich die Lehrperson nicht einverstanden, ist ein Entlassungsentscheid auszufällen. Im Entlassungsentscheid kann gleichzeitig das Angebot, eine Wiederanstellung mit geändertem Pensum vorzunehmen, unterbreitet werden.
Variabler Beschäftigungsgrad
» Betrifft nur Lehrpersonen
Es kann sein, dass ein fixer Beschäftigungsgrad in besonderen Anstellungskonstellationen nicht dienlich ist, weil z.B. die Pensen von einem Semester auf das andere variieren oder weil noch unklar ist, wie hoch die Belastung ausfallen wird. Zuvor ist aber unbedingt zu klären, ob nicht die nötige Flexibilität vorhanden ist, um Schwankungen im Arbeitsvolumen abzufangen.
Beim variablen Beschäftigungsgrad muss ein Mindest-Beschäftigungsgrad und ein maximaler Beschäftigungsgrad vermerkt werden (z.B. 20 % - 40 %). Bei Lehrpersonen darf die Bandbreite nicht mehr aus 30 % einer vollen Anstellung betragen. Das effektive Ausgangspensum ist im Anstellungsentscheid zu vermerken.
Es ist zu beachten, dass Mitarbeitende, welche einem variablen Beschäftigungsgrad zustimmen, einen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit im Umfang des Mindest-Beschäftigungsgrades haben bzw. auf Auszahlung der Stunden, die dem Mindest-Beschäftigungsgrad entsprechen.
Bei Lehrpersonen kann der Beschäftigungsgrad innerhalb dieser Bandbreite unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten per Weisung auf Ende Semester angepasst werden.
Rechtliche Grundlagen
411.114 §§ 4, 53
Pflichtpensum Lehrpersonen
Die Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung wird bei Lehrpersonen gemäss Pflichtlektionen sowie dem Berufsauftrag, beim Verwaltungspersonal gemäss Jahresarbeitszeit definiert. Somit gilt auch bei sonderpädagogischem Fachpersonal (Logopädie, Psychomotorik) sowie Fachpersonen für Fördermassnahmen (welche ausschliesslich Fördermassnahmen erteilen) die Jahresarbeitszeit.
Das Vollpensum der Lehrpersonen wird durch folgende Pflichtlektionen pro Woche definiert:
Pflichtlektionen pro Woche | Lektionen à 45 Min. |
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Kindergarten | 30 L. |
Primarschule | 30 L. |
Sekundarschule | 29 L. |
SHP alle Stufen | 30 L. |
Entscheidend für den Grad der Beschäftigung inklusive der Höhe der Besoldung sind die effektiv erteilten Lektionen. In der Regel hat eine Reduktion des Beschäftigungsgrades auch immer eine Reduktion der Besoldung zur Folge. Ausnahmen gelten bei der Altersentlastung und bei einer Reduktion der Unterrichtslektionen wegen Mitarbeit in schulischen Angelegenheiten von übergeordnetem Interesse, wenn das reduzierte Pensum und die Zusatzaufgaben zusammen wieder das ursprüngliche Pensum ergeben.
Klassenlehrerfunktion
Lehrpersonen der Volksschule werden für die Übernahme der Klassenlehrerfunktion eine Pflichtlektion angerechnet. Somit genügt bei einer Primarlehrperson mit Klassenlehrerfunktion ein effektives Unterrichtspensum von 29 Lektionen um für ein Vollpensum von 30 Lektionen entlöhnt zu werden.
Rechtliche Grundlagen
411.114 §§ 52-54
Berufsauftrag Lehrpersonen
Der Arbeitsumfang ist im Berufsauftrag genauer geregelt. Dieser setzt sich folgendermassen zusammen:
Direkt unterrichtsbezogene Arbeitszeit (abhängig von der Anzahl Unterrichtslektionen) |
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Übriger Berufsauftrag - nicht direkt unterrichtsbezogene Arbeitszeit (300 - 350 h bei Vollpensum) |
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Die direkt unterrichtsbezogene Arbeitszeit definiert sich aufgrund des effektiven Unterrichtspensums. Der Übrige Berufsauftrag quantifiziert sich bei einem Vollpensum auf 300 - 350 Arbeitsstunden (à 60 Min.) und wird durch die Schule vor Ort festgelegt. Der Berufsauftrag wurde so ausgelegt, dass Lehrpersonen gesamthaft auf dieselbe Arbeitszeit wie Verwaltungspersonal kommen.
Die Besoldung wird aufgrund der Unterrichtslektionen (inkl. Klassenlehrerfunktion) definiert. Die restlichen Zeitgefässe sind im Besoldungsansatz enthalten und werden nicht zusätzlich entschädigt. Lediglich Tätigkeiten welche nicht im Berufsauftrag enthalten sind oder über den Zeitrahmen hinausgehen, werden zusätzlich entschädigt.
- Berufsauftrag für Lehrkräfte an der Volksschule [122.79 KB]
- Handreichung zum Berufsauftrag [192.81 KB]
- Umsetzungshilfe [250.51 KB]
- Fragen und Antworten [144.76 KB]
Berufsauftrag sonderpädagogisches Fachpersonal
Jahresarbeitszeit für Verwaltungspersonal
Die Jahresarbeitszeit wird folgendermassen definiert:
Jahresarbeitszeit |
Die zu leistende Arbeitszeiten werden jährlich auf der Grundlage einer 42 Stundenwoche berechnet. Es gelten folgende Durchschnittswerte. Die eff. Arbeitszeit variiert geringfügung aufgrund der Feiertagskonstellation.
|
Zeitgefässe | Die benötigen Zeitgefässe sind zu definieren. Die unterrichtsfreie Zeit (Schulferien) wird neben dem Bezug des Ferienanspruches auch zum Abbau angefallender Überzeit des Schulbetriebs (Kompensation) genutzt. |
Rechtliche Grundlagen
177.112 §§ 42-46, 65-72, 177.223 §§ 45-47
Vorübergehende Pensenabweichung / Zusatzlektionen
» Betrifft nur Lehrpersonen
Begriff Zusatzlektionen
Als Zusatzlektion gilt jede Lektion, die eine Lehrperson im Rahmen der Stundentafel zusätzlich zum Vollpensum erteilt.
Erteilt eine Lehrperson mit einem Teilpensum ein höheres Pensum als vereinbart, gilt dies jedoch bis zur Höhe des Vollpensums als Pensenerhöhung und darf nicht zum tieferen Zusatzlektionentarif bezahlt werden.
Zuteilung von vorübergehenden Pensenerhöhung / Zusatzlektionen
Können die anfallenden Unterrichtslektionen nicht im Rahmen der Anstellungspensen unter den Lehrpersonen an einer Schule verteilt werden, sind zusätzliche Lehrpersonen anzustellen. In Ausnahmefällen können Lehrpersonen mit einem Pensum von über 50% verpflichtet werden, bis zu 4 Lektionen pro Woche zusätzlich zu erteilen, solche mit einem Pensum unter 50% bis zu 2 Lektionen. Dies gilt nicht für Lehrpersonen mit Altersentlastung.
Die Erteilung von mehr als 4 Zusatzlektionen pro Woche bedarf der Genehmigung durch das Amt für Volksschule.
Lehrpersonen, die eine Altersentlastung beanspruchen dürfen keine Zusatzlektionen erteilen, welche nicht kompensiert werden können.
Besoldungshöhe
Zusatzlektionen dürfen nur bar entschädigt werden, wenn es nicht möglich ist, sie in einem der nachfolgenden Semester zu kompensieren.
Der Zusatzlektionentarif beträgt 85 % der regulären Besoldung gemäss Einstufung. Dies da mit dem Vollpensum Ferien-, Feier- und Ruhetage bereits vollumfänglich entschädigt sind.
Zusätzlich erteilte Lektionen bis zu einem Vollpensum werden zu 100 % entschädigt.
Rechtliche Grundlagen
177.250 § 7, 411.114 §§ 45, 54
Nebenbeschäftigungen
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder die Übernahme öffentlicher Ämter ist zulässig, wenn sie:
- die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt
- mit dem Arbeitsverhältnis vereinbar ist
- keine Interessenkollisionen zur Folge hat
Eine Nebenbeschäftigung ist vor ihrer Annahme der Schulleitung oder (bei deren Fehlen) der Schulbehörde zu melden.
Rechtliche Grundlagen
Ferienanspruch Lehrpersonen
Lehrpersonen haben Ihre Ferien während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.
Die Schulferien sind einerseits für die Kompensation von übermässiger zeitlicher Belastung während der Schulwochen und für die eigentlichen Ferien, andererseits für längere individuelle und gemeinsame Weiterbildungen und einen Teil der gemeinsamen Arbeiten zu nutzen. Der Schulleitung steht offen, in den Schulferien Sperrfristen zu definieren, in welchen die Lehrpersonen keine Ferien beziehen dürfen.
Im Gegensatz zum Verwaltungspersonal ist der Ferienanspruch der Lehrpersonen nicht abhängig vom Alter. Dafür besteht die Möglichkeit, eine Altersentlastung zu beziehen.
Ferienanspruch Verwaltungspersonal
Der Ferienanspruch ist abgestuft nach Altersjahr der Mitarbeitenden geregelt. Es ist zu beachten, dass der Ferienanspruch pro Kalenderjahr festgesetzt ist. Das bedeutet, dass das Geburtsdatum der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters nicht von Belang ist. Relevant ist einzig das Kalenderjahr, in welchem das massgebende Altersjahr vollendet wird.
Ferienanspruch | Alter |
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Ferienbezug
Ferien werden von der vorgesetzten Person unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und in Absprache mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter festgelegt. Sie sind in dem Kalenderjahr zu beziehen, in dem sie fällig werden. Übertragungen auf das Folgejahr bedürfen einer Bewilligung.
Ferien dürfen grundsätzlich nicht durch finanzielle Leistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Eine finanzielle Abgeltung erfolgt beim Austritt, wenn diese aus zwingenden Gründen nicht bezogen oder kompensiert werden können sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Tods.
Bei Dienstverhältnisse, welche im Stundenlohn abgerechnet werden, wird der Ferienanspruch durch Zuschläge abgegolten.
Feier- und Ruhetage
Sofern Feier- und öffentliche Ruhetage in die Ferien fallen, werden diese nachgewährt bzw. die Feier- und Ruhetage werden nicht als Ferienbezug angerechnet. Teilzeitbeschäftigte haben ihrem Beschäftigungsgrad entsprechend anteilsmässiges Anrecht auf Feier- und Ruhetag.
Rechtliche Grundlagen
177.112 §§ 42-45
Ferienkürzung Verwaltungspersonal
Bei längeren Abwesenheiten infolge Krankheit/Unfall, Militär-/Schutz-/Zivildienstes oder unbezahlten Urlaub erfolgt eine Kürzung des Ferienanspruchs. Hierbei gilt:
Wenn der Arbeitsausfall infolge Krankheit und/oder Unfall 90 Tage im gleichen Kalenderjahr oder zusammenhängend über den Jahreswechsel hinaus übersteigt, so findet eine anteilmässige Kürzung des Ferienanspruchs statt. Gekürzt wird die 90 Kalendertage übersteigende Anzahl Tage. Dies gilt auch für Abwesenheiten infolge obligatorischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstes.
Übersteigen unbezahlte Urlaube 30 Kalendertage pro Kalenderjahr, wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt.
Der Vaterschafts- sowie der Betreuungsurlaub (Betreuung von gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindern) werden für eine allfällige Ferienkürzung nicht berücksichtigt.
Der Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge. Erst wenn die Absenzen zufolge Schwangerschaft und Niederkunft 120 Tage übersteigen, kommt es zu einer anteilsmässigen Kürzung der Ferien. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Mutterschaftsurlaub mit einem unbezahlten Urlaub verlängert wird. Abwesenheiten, die vor der Niederkunft einer Mitarbeiterin eingetreten sind, werden nicht mit dem Schwanger- / Mutterschaftsurlaub zusammengezählt.
Die Abwesenheiten sind zusammenzuzählen und in ganze Tage umzurechnen. Kein Ferienanspruch besteht bei ununterbrochener, 100 %-iger Abwesenheit vom Arbeitsplatz während 365 Kalendertagen.
Rechtliche Grundlagen
177.112 § 46