Betreuungsurlaub
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Für Eltern, welche ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines aufgrund von Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes unterbrechen müssen, besteht Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch
Voraussetzungen
Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) regelt die Voraussetzungen sowie die detaillierten Bestimmungen für den Betreuungsurlaub. Unter anderem gilt:
- Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes;
- Das Kind ist aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt gemäss EOG;
- Mind. ein Elternteil muss die Erwerbstätigkeit zur Betreuung dieses Kindes unterbrechen;
Die Voraussetzungen für Spezialfälle sind dem Erwerbsersatzgesetz zu entnehmen.
Dauer und Besoldung während des Urlaubs
Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Betreuungsurlaub:
- Pro Krankheitsfall oder Unfall besteht nur ein Anspruch;
- Es besteht Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf die volle Besoldung gemäss Beschäftigungsgrad vor Beginn des Entschädigungsanspruchs;
- Der Betreuungsurlaub muss innert 18 Monaten ab erstem Urlaubstag bezogen werden;
- Der Urlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden;
- Sind beide Elternteile erwerbstätig, besteht für beide Anspruch auf je 7 Wochen Urlaub. Sie können eine abweichende Aufteilung bestimmen;
- Wird der Urlaub am Stück bezogen, erfolgt im Falle von Krankheit oder Unfall der Arbeitnehmerin respektive des Arbeitnehmers keine Nachgewährung. Wird der Urlaub in kürzeren Perioden bezogen, besteht in diesen Fällen Anspruch auf Nachgewährung, sofern ein ärztliches Attest vorliegt.
EO-Rückerstattung
Gemäss versicherungstechnischen Grundsätzen hat die Schulgemeinde einen Anspruch auf die EO Leistungen, für die Zeit während der Mitarbeiter von der Schulgemeinde den Lohn erhält.
Das Taggeld der EO beträgt 80 % des vorangegangenen Lohnes, jedoch nicht mehr als 220 Fr. pro Tag. Somit muss die Schulgemeinde den Rest des Lohnes selbst decken.
» Sozialversicherungszentrum TG » Betreuungsentschädigung
Rechtliche Grundlagen
SR 834.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG), 177.22 § 22b, 177.112 § 50b, 411.114 § 37c