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bezahlter Urlaub

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Eintritt diverser persönlicher und familiärer Ereignisse. Das Dienstverhältnis wird durch den Urlaub nicht unterbrochen. 


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Auf gewisse Urlaube besteht ein rechtlicher Anspruch; als Beispiel ist insbesondere der Urlaub bei Eintritt persönlicher oder familiärer Urlaubsgründe zu nennen. Für andere Urlaube haben die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein Gesuch unter Angabe der beantragten Urlaubsdauer und der Gründe einzureichen. Einmal angetretene Urlaube können bei Eintritt besonderer Ereignisse nicht einfach abgebrochen und später nachbezogen werden und genauso wenig kann ein Anspruch auf Nachgewährung gestellt werden, wenn der bewilligte Urlaub nicht angetreten wird. Der Urlaub ist in der Regel im Voraus zu bewilligen. 

Über den bezahlten Urlaub hinaus kann unbezahlten Urlaub oder Kompensation / Lektionenverschiebungen bewilligt werden.

Mutterschaftsurlaub

Regelungen zum Schwanger- und Mutterschaftsurlaub

Vaterschaftsurlaub

Regelungen zum Vaterschaftsurlaub

Betreuungsurlaub

Regelungen zum Betreuungsurlaub für Eltern eines aufgrund von Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigten Kindes

Urlaub aus persönlichen oder familiären Gründen

Die angegebene Dauer des Urlaubes kann bei ausreichender Begründung ausgedehnt werden. Wichtigstes Beispiel für eine Ausdehnung sind die Todesfälle im Ausland (z.B. Todesfall eines Elternteils in Spanien rechtfertigt eine Ausdehnung des Anspruches über die vorgegebenen 2 Tage hinaus). Bezahlter Urlaub kann allgemein gewährt werden, wo dies der Urlaubsgrund rechtfertigt. Wichtig zu beachten ist, dass der Katalog der Ereignisse abschliessend ist. Eine Erweiterung mit zusätzlichen Sachverhalten ist also nicht zulässig (z.B. Tod eines Onkels: darauf besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub; selbstverständlich kann aber ein Gesuch um unbezahlten Urlaub geprüft werden).

Für Lehrpersonen gelten die gleichen Bedingungen für bezahlten Urlaub aus persönlichen Gründen wie für das übrige Personal, vorausgesetzt das Ereignis findet während der Unterrichtszeit statt.

Die Gewährung der Urlaubstage bei persönlichen oder familiären Ereignissen ist grundsätzlich an den Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses gebunden. Folglich muss der Urlaubsbezug in zeitlicher Hinsicht einen Bezug zum Ereignis erkennen lassen. Nicht statthaft ist daher, dass Urlaubstage nach Belieben im Laufe des Jahres bezogen werden.

Die nachstehend aufgeführten Ereignisse geben Anspruch auf bezahlten Urlaub in folgendem Umfang:

Ereignis Tage
Eigene Hochzeit 2
Hochzeit eines Kindes oder Stiefkindes 1
Adoption eines Kindes 2
Wohnungswechsel 1
Orientierung über Militär, Schutz- und Zivildienst 1
Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1
Unterrichtsbesuch einer anderen Lehrperson pro Semester 1
Bei Todesfällen Tage
Ehepartner / Lebenspartner 3
Kinder oder Stiefkinder 3
Enkelkinder und weitere Nachkommen 1
Eltern, Schwiegereltern / Eltern des Lebenspartners 2
Geschwister 2
Schwiegertöchter und -söhne / Lebenspartner der Kinder 1
Grosseltern 1
Begräbnis eines Arbeitskollegen oder einer Arbeitskollegin 1/2

Für Teilzeitbeschäftigte gilt jeweils ein anteilmässiger Anspruch.

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 47-50, 411.114 §§ 30, 31, 33, 34, 37

» Erkrankung eines Kindes / Familienmitgliedes

Für die Betreuung eines eigenen Kindes oder Stiefkindes mit gesundheitlicher Beeinträchtigung (Krankheit oder Unfall) besteht pro Ereignis Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlter Urlaub. Für Verwaltungspersonal besteht nach Ablauf dieser drei Tage für die weitere Betreuung Anspruch auf unbezahlten Urlaub.

Für die Betreuung von Familienmitgliedern und Lebenspartnerinnen und –partner (mind. 5 Jahre gemeinsamer Haushalt) mit gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht ebenfalls Anspruch auf bis zu 3 Tage bezahlter Urlaub pro Ereignis. Hier gilt eine jährliche Obergrenze von 10 Tagen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung oder Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss nachgewiesen werden können und die Betreuung durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter muss notwendig sein (Grippeerkrankungen etc. fallen grundsätzlich nicht unter diese Regelung). 

Die Betreuung muss notwendig sein. Auf Verlangen ist zudem ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit vorzuweisen.

Gelegentlich ist nicht die Krankheit der Kinder ein Problem, sondern die Erkrankung der Betreuungsperson (Tagesmutter, Grossmutter, Mutter etc.). Diese Konstellation ist im Endeffekt zwar ähnlich, denn es muss eine neue Regelung für die Betreuung und Pflege der Kinder gesucht werden, doch fällt sie nicht unter die genannten Bestimmungen. In solchen Fällen ist ein Gesuch um unbezahlten Urlaub zu stellen.

» J + S – Engagement

Für "Jugend und Sport"-Aus- und Weiterbildungskurse, für die ein Anspruch auf EO-Entschädigung besteht, wird bezahlter Urlaub bis zu 5 Tagen gewährt. Das bedeutet beispielsweise, dass die Leitung von J+S Lagern nicht zum Bezug von bezahltem Urlaub berechtigt, weil dafür keine EO-Leistungen ausbezahlt werden. Selbstverständlich ist es aber möglich, ein Gesuch um bezahlten Urlaub aufgrund "Ausübung öffentlicher Ämter" oder um unbezahlten Urlaub zu stellen.

Die EO-Rückerstattung geht grundsätzlich an den Arbeitgeber, auch wenn der Kurs am Wochenende oder der unterrichtsfreien Zeit stattfindet. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die EO-Entschädigung oder Teile davon im Sinne einer Beteiligung an der Weiterbildung dem Angestellten zu überlassen.

» Ausübung öffentliches Amt

Für im Interesse der Allgemeinheit liegende Tätigkeiten und für die Ausübung öffentlicher Ämter kann bezahlter Urlaub für höchstens 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt werden. Beim Thema der Ausübung öffentlicher Ämter ist regelmässig zu prüfen, ob diese bezahlt werden und daher unter dem Titel der Nebenbeschäftigung zu behandeln sind.

Weiterbildung

Auf Gesuch hin kann die Schulgemeinde für Weiterbildungen, insbesondere wenn diese im Interesse der Schule sind, bezahlten Urlaub gewähren oder/und sich an den Kosten beteiligen. Kosten für interne und obligatorische externe Weiterbildungen werden durch die Schulgemeinde oder den Kanton getragen.

Bei einer Kostenbeteiligung an die freiwillige Weiterbildung ist die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter verpflichtet, für eine bestimmte Zeit im Dienste der Schulgemeinde zu verbleiben oder den Betrag ganz beziehungsweise teilweise zurückzuzahlen. Die Pflichtzeit beginnt bei Lehrpersonen nach Abschluss des Schuljahres, während welchem die Weiterbildung abgeschlossen wurde. Bei Verwaltungspersonal beginnt die Pflichtzeit nach Abschluss der Weiterbildung.

Pflichtzeit:

Kostenbeteiligung Lehrpersonal Verwaltungsperonsal
Bis 5'000 Fr. keine keine
5'001 bis 15'000 Fr. 1 Schuljahr 12 Mt.
15'001 bis 30'000 Fr. 2 Schuljahre 24 Mt.
Über 30'000 Fr. 3 Schuljahre 36 Mt.

Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades wird die Pflichtzeit bis maximal 4 Schuljahre respektive 48 Monate verlängert.

Bei selbstverschuldetem Nichtantritt oder Abbruch der freiwilligen oder obligatorischen Weiterbildung sowie bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Weiterbildung sind die Beiträge ungeachtet der Höhe vollständig zurückzuzahlen. Die Schulgemeinde kann aus wichtigen Gründen, namentlich wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund betrieblicher Gründe aufgelöst wurde, den Rückzahlungsbetrag kürzen oder erlassen.

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 56-59, 411.114 §§ 48-50, 56

Weiterbildungspflicht

Jede Lehrperson ist dazu verpflichtet, sich regelmässig individuell und im Team weiterzubilden, namentlich in den Bereichen Unterrichtsgestaltung, Persönlichkeitsbildung und Sachkompetenz. Die Weiterbildung findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.