unverschuldete Arbeitsverhinderung
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Nachfolgend werden die Bestimmungen zur Besoldung und die Folgen auf das An-stellungsverhältnis bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung ausgeführt.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
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Krankheit und Unfall
Besoldung im Todesfall (Besoldungsnachgenuss)
Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis und der Besoldungsanspruch mit dem Todestag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeitenden.
Oblag dem verstorbenen Angestellten die Versorgung von Hinterbliebenen, wird die Besoldung bis zum Ende des 3. Monats, der dem Sterbemonat folgt, weiter bezahlt. Stirbt ein Angestellter während der Kündigungszeit, erlischt der Anspruch auf Besoldungsnachgenuss spätestens mit dem Tag der vorgesehenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Rechtliche Grundlagen
177.22 § 25, 177.223 § 42, 411.114 § 12
Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutz
Während des obligatorischen Militärdienstes, des Zivildienstes und des Zivilschutzes wird die volle Besoldung ausgerichtet.
Dieser Grundsatz erfährt eine Einschränkung, wenn der Militärdienst im Vergleich zur Dauer des Dienstverhältnisses unverhältnismässig lang ist, namentlich bei Rekruten-schulen und Beförderungsdiensten.
Die volle Besoldung wird nur während einer Dauer ausbezahlt, die einem Viertel der bisherigen Dauer des Dienstverhältnisses entspricht. Nachher erfolgt eine Kürzung, und zwar um:
- 15 % für Personen mit Anspruch auf Sozialzulagen
- 30 % bei allen übrigen Personen
Bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf des Militärdienstes wird die Kür-zung in Monatsraten im Verhältnis zur weiteren Dauer zurückbezahlt.
Der Mitarbeiter respektive die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf die EO-Leistungen, auch wenn die Dienstleistung während den Schulferien erfolgt ist. Diese stehen dem Arbeitgeber zu.
Rechtliche Grundlagen
Kürzung Ferienanspruch Verwaltungspersonal
» Betrifft nur Verwaltungspersonal
Beim Verwaltungspersonal ist zu beachten, dass längere Abwesenheiten infolge Krankheit/Unfall, Militär-/Schutz-/Zivildienstes oder unbezahlten Urlaub eine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge haben.