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Krankheit und Unfall

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Kann eine Mitarbeiterin / ein Mitarbeiter aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls die Arbeit voll oder teilweise nicht ausführen, besteht in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung für einen gewissen Zeitraum.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


unbefristet Angestellte

Bei Krankheit und Unfall erhalten unbefristet angestellte Mitarbeitende während eines Jahres den vollen Lohn und während eines weiteren Jahres 80 % davon.

Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit wird ihr im zweiten Jahr nur der Krankenlohn um 20 % gekürzt.

» Beispiel
Eine Lehrperson ist zu 60 % arbeitsunfähig und arbeitet die anderen 40 %. Im 1. Jahr erhält sie 100 % des Lohns. Im 2. Jahr erhält sie für die 40 %, welche sie arbeitet, den ungekürzten Lohn und für die anderen 60 % noch 80 % des Lohns. Total wird der Lehrperson 88 % des Lohnes ausbezahlt.

Das 2. Jahr beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem das 1. Jahr auf das Monatsende aufgerundet abgeschlossen ist. Die zeitliche Ausrichtung des Lohnes im Falle von Krankheit und Unfall ist unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf diese 2 Jahre beschränkt.

Wird nach dem Bezug der gesamten 2 Jahre Lohnfortzahlung weitergearbeitet, muss ein erneuter Anspruch auf Lohnfortzahlung wieder erarbeitet werden. Die wieder erarbeitete Lohnfortzahlung entspricht dabei der Dauer, der gearbeiteten Arbeitszeit (bis max. 2 Jahre), sofern sie mind. 1 Monat gearbeitet hat. 

» Beispiel: 
Eine Lehrperson ist 24 Monate krank. Sie arbeitet danach Teilzeit weiter. Nach 12 Monaten tritt ein Rückfall ein. Sie erhält den Lohn für weitere 12 Monate zu 100 %.

befristet Angestellte

Unabhängig des Verhinderungsgrundes erlischt der Lohnanspruch spätestens mit dem Anstellungsende (Fristablauf) gemäss Anstellungsentscheid.

Werden befristet Angestellte aufgrund Krankheit, Unfall und Militär ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, haben sie folgendermassen Anspruch auf Besoldung:

  • Wurde das Dienstverhältnis für mindestens 3 Monate eingegangen, besteht Anspruch auf 3 Wochen Lohnfortzahlung. Dies gilt auch, wenn der Endzeitpunkt der Anstellung nicht im Voraus festgelegt werden kann (z.B. Ende der Anstellung mit Rückkehr der abwesenden Lehrperson).
    Der Besoldungsanspruch verlängert sich für jeden zusätzlich geleisteten Dienstmonat 1 Woche.
  • Wurde das Dienstverhältnis für weniger als 3 Monate eingegangen, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Dauert das Dienstverhältnis ohne Unterbruch über 1 Jahr, gelten dieselben Bestimmungen wie für unbefristet Angestellte.
  • Stellvertreter, die das 63. Altersjahr erreicht haben, erhalten den Krankenlohn während höchstens 3 Wochen, auch wenn sie mehr als 3 Monate arbeiten.
  • Saisonale Anstellungen: im ersten Jahr der Anstellung gelten die selben Bestimmungen wie für die übrigen befristeten Anstellungen. Ab dem zweiten Jahr besteht Anspruch wie bei unbefristeten Anstellungen.

Teilzeitbeschäftigte

Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Ansprüche anteilsmässig nach dem Beschäfti-gungsgrad bemessen. Bei einer unregelmässigen Beschäftigung werden die Ansprüche bei kürzeren, krankheitsbedingten Abwesenheiten nach Möglichkeit entsprechend dem geplanten Einsatz berechnet. Lässt sich die massgebliche Besoldung nicht nach dem vorgesehenen Beschäftigungsgrad ermitteln, ist sie nach dem durchschnittlichen oder dem Beschäftigungsgrad in der gleichen Beschäftigungsperiode des Vorjahres zu berechnen.

Folglich haben in der Regel auch Teilzeitbeschäftige mit Entschädigung im Lektionenansatz oder Stundenlohn Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge Krankheit / Unfall.

Sozialzulagen

Da weiterhin Lohn ausgerichtet wird, besteht auch während der Lohnfortzahlung Anspruch auf allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen. Auch allfällige kantonale Familienzulagen werden weiter ausgerichtet. 

Taggeldversicherung

Es muss beachtet werden, dass Taggelder der Kranken- sowie Unfalltaggeldversicherungen nicht AHV/ALV- und NBU-pflichtig sind. Das Personal ist darauf hinzuweisen, dass bei längerem Unterbruch möglicherweise eine Beitragslücke in der AHV-Versicherung entstehen kann. Der Leistungsanspruch im Bereich Nichtbetriebsunfall bleibt unverändert.

Gemäss Besoldungsverordnung hat die Lehrperson Anspruch auf 100 % beziehungsweise 80 % ihres Lohnes. Da Versicherungsleistungen nicht AHV-pflichtig sind, erhält die Lehrperson, sobald die Versicherung einsetzt, somit netto einen höheren Lohn.

Eine Weiterverrechnung der Versicherungsbeiträge an die Lehrperson ist nicht gestattet. Die Lehrperson hat Anspruch auf 100 % beziehungsweise 80 % ihres Lohnes. Entsprechend versichert die Schulgemeinde ihr eigenes Risiko und trägt auch die Beiträge dafür.

Pensionskasse

Die beitragspflichtige Besoldung für die Pensionskasse beträgt im zweiten Jahr unverändert 100 %. Die Beiträge von Arbeitgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleiben also gleich wie im ersten Jahr. Das bedeutet, dass die Nettobesoldung aufgrund der unveränderten PK-Beiträge im 2. Jahr nicht ganz 80 % beträgt. Dafür profitieren die Versicherten später vom höheren Pensionskassen-Sparkapital. 

Weitere Informationen erteilt die Pensionskasse Thurgau.

Meldepflichten IV / PK

Wenn eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger dauert und der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ungewiss ist, besteht die Verpflichtung:

  • die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter auf die IV-Anmeldung aufmerksam zu machen;
  • die Pensionskasse zu informieren (ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 6 Monaten).

Krankheit oder Unfall während den Ferien

Bei Erkrankung/Unfall während den Ferien, die eine ärztliche Behandlung erfordern und die Erholung wesentlich einschränken, dürfen die Ferien vorzeitig abgebrochen und der Restanspruch später nachbezogen werden. Ein Nachbezug während der Unterrichtszeit ist für Lehrpersonen nicht möglich. Es kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.

Beendigung Anstellungsverhältnis

Bei unbefristet Angestellten endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Lohnfortzahlung. Eine Weiterbeschäftigung zum "arbeitsfähigen" Beschäftigungsgrad ist möglich, wobei die Anstellung neu zu definieren ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zum reduzierten Beschäftigungsgrad.

Bei befristet Anstellten endet die Anstellung mit Fristablauf, auch wenn die Lohnfortzahlung vorher ausläuft. 

Eine Kündigung seitens Arbeitgeber ist während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit / Unfall nicht zulässig und nichtig. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitarbeiterin respektive der Mitarbeiter nur teilweise arbeitsunfähig ist (Kündigungsschutz). 

Spezifische Bestimmung kurz vor der Pensionierung

Wenn eine erkrankte oder verunfallte Lehrperson kurz vor dem Pensionierungsalter steht, endet das Arbeitsverhältnis bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in dem sie das 64. Altersjahr vollendet hat, sofern während eines Jahres Leistungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden.

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 21, 41, 47, 177.22 §§ 20, 21, 177.223 §§ 31-38, 54, 177.250 § 11