Archivierung
Die Schulgemeinden führen ein Archiv. Der prozess der Archivierung wird in einem Registratur- und Archivplan festgehalten. Dieser hat einen Weisungscharakter in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, auf die Ordnungsstruktur und auf die Schutzfristen.
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Pflicht zur Führung eines Archivs
Jede Schulgemeinde ist gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Gemeinden (GemG; RB 131.1) vom 5. Mai 1999 ("Die Gemeinde führt ein Archiv.") als auch § 5 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (ArchivG; RB 432.10) vom 20. Mai 2020 ("Jede Gemeinde führt ein Archiv.") verpflichtet, ein Archiv zu führen.
Daraus abgeleitet hat der Registratur- und Archivplan für Schulgemeinden Weisungscharakter in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen, auf die Ordnungsstruktur und auf die Schutzfristen.
Beratung und Aufsicht über das Archivwesen
Bei Fragen und Anliegen im Zusammenhang von Schularchiven wenden Sie sich bitte an das Staatsarchiv.