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Datenschutz

Datenschutz sichert die Persönlichkeitsrechte bei der Datenverarbeitung in technisch-organisatorischer Hinsicht. Das gehört das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wem wann welche persönlichen Daten zugänglich sein sollen.


Kontakt: Kantonaler Datenschutzbeauftragter


Datenschutz für Schulen

Videoüberwachung

Gemäss § 13a TG DSG können öffentlich zugängliche Orte zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen
Geräten überwacht werden, wenn

  1. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird,
  2. die gespeicherten Personendaten nach 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einer
  3. Strafanzeige der Polizei übergeben werden und
  4. die Aufsichtsstellen gemäss § 17 TG DSG vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurden.

Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht. Das verantwortliche öffentliche Organ sorgt dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Es regelt die Zugangsberechtigung.

Ein eigenes Reglement der Schulgmeinde über die Videoüberwachung ist somit nicht mehr notwendig. Im Sinne ergänzenden Rechts sind allenfalls Bestimmungen über die Zugangsberechtigung und Sicherung der Anlage und der Daten sinnvoll. Diese Bestimmungen können von der Schulbehörde erlassen werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Grundlagen des Datenschutzes durch öffentliche Institutionen ist im Gesetz über den Datenschutz und der Datenschutzverordnung geregelt.

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