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Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung ergänzt das kantonale Recht in jenen Organisationsfragen, welche von den Schulgemeinden autonom geregelt werden können. Die Schulgemeinden sind verpflichtet, eine Gemeindeordnung  zu erlassen.


Kontakt:
Rechtsdienst DEK


Inhalte

Diese Punkte sind zwingend in der Gemeindeordnung festzulegen:

  • Festlegung der Mitgliederzahl der Schulbehörde (im Minimum 5 Mitglieder);
  • Bestimmung, ob die Sachgeschäfte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung entschieden werden;
  • Bestimmung, ob die Organe an der Urne oder in der Gemeindeversammlung gewählt werden;
  • Ausgabenkompetenz der Behörde.

Vorlagen

Vorprüfung, Erlass und Genehmigung

Anpassungen der Gemeindeordnung können dem Rechtsdienst des Departements für Erziehung und Kultur zur Vorprüfung vorgelegt werden (§ 55 Abs. 2 GemG). Über Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung entscheiden die Stimmberechtigten (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1 GemG). Neue und geänderte Schulgemeindeordnungen bedürfen der Bewilligung durch das Departement.

Ergänzende Hinweise und Erläuterungen

Die Schulgemeinden sind im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung in der Ausgestaltung der Gemeindeordnung frei. Sie können Gemeindeordnungen, die nur das absolute Minimum enthalten oder sog. erweiterte Gemeindeordnungen inkl. umfangreicher Zitierung übergeordneten kantonalen Rechts erlassen.

Die Minimalvariante enthält nur kommunale Regelungen. Dies schafft Transparenz und Übersichtlichkeit. Der Stimmbürger vermag zudem zu erkennen, worüber er abzustimmen hat. Mit einem Stichwortverzeichnis kann auf das übergeordnete Recht verwiesen werden, ohne es zu zitieren. So werden eine unvollständige oder falsche Widergabe übergeordneten Rechts und "Lücken" infolge Revision des übergeordneten Rechts vermieden.

Häufig wird der Wunsch nach einer ausführlichen Gemeindeordnung damit begründet, dass dem Bürger das gesamte Gemeinderecht kompakt zur Verfügung stehen soll. Da neben der Volksschul- und Gemeindegesetzgebung noch andere Erlasse beim Auftauchen eines bestimmten Problems eine Rolle spielen können, wird der Benutzer der Gemeindeordnung allerdings nie eine umfassende Lösung erhalten. Wenn eine Schulgemeinde Wert darauf legt, kantonale Bestimmungen in der Gemeindeordnung wiederzugeben, muss auf die korrekte Zitierung geachtet werden.

Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht ermöglicht den Gemeinden die Aufnahme weiterer Bestimmungen in die Gemeindeordnung. Es sind dies zum Beispiel:

  • Einräumung eines Rechtsanspruches der niedergelassenen Ausländer und Ausländerinnen, an der Gemeindeversammlung beratend mitzuwirken, insbesondere an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und Meinungen vertreten zu können;

  • Möglichkeit, Vorlagen und Botschaften pro Haushalt nur einmal zuzustellen, sofern nicht ein stimmberechtigtes Haushaltmitglied die persönliche Zustellung verlangt;

  • Bestimmung der Fristen für Referendum, Initiative und Einberufung der von den Stimmbürgern verlangten Gemeindeversammlung innerhalb des vorgegebenen Rahmens.

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