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Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen gelten als erzieherische Massnahmen und können durch Lehrpersonen aufgrund von Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern oder bei Verstössen gegen die Rechtsordnung ausgesprochen werden.


AnkerKontakt:
Patrick Bachmann | Schulaufsicht
Tel. 058 345 58 02 | patrick.bachmannNULL@tg.ch


Allgemeines

Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern kann von der Lehrperson bestraft werden. Im Vordergrund sollten dabei erzieherische (Straf)massnahmen stehen. Genügen diese nicht bzw. sind sie dem Fehlverhalten nicht angemessen, können die Schulbehörde oder die Schulleitung (sofern ihr die entsprechende Befugnis übertragen wurde) Arbeiten von einem bis zu sechs Halbtagen oder die vorübergehende Wegweisung von der Schule anordnen.

Die vorübergehende Wegweisung ist eine hochschwellige disziplinarische Massnahme. Sie steht im Spannungsfeld zur Pflicht zur Beschulung und muss deshalb verhältnismässig sein. Die Verhältnismässigkeit betrifft einerseits die Dauer der vorübergehenden Wegweisung. Die Dauer muss begründbar und der Situation angemessen sein. Ferner ist die vorübergehende Wegweisung verhältnismässig, wenn alternative, niederschwelligere Massnahmen nicht den erwünschten Erfolg gezeigt haben und die vorübergehende Wegweisung bereits angedroht worden ist. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn ein Disziplinarverstoss derart schwerwiegend ist, dass die Schule ihre Aufgabe ohne Wegweisung nicht mehr adäquat erfüllen kann. Die Verhältnismässigkeit gebietet weiter, dass eine angemessene pädagogische Begleitung des weggewiesenen Kindes beziehungsweise Jugendlichen sichergestellt wird. Sind die Eltern ferner nicht in der Lage, die häusliche Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen zu gewährleisten, muss die Schule eine solche durch geeignete Personen oder Institutionen sicherstellen.

Mit Ausnahme der vorübergehenden Wegweisung entscheidet die Schulbehörde endgültig über Disziplinarmassnahmen.

Führen die Verhaltensschwierigkeiten eines Schülers oder einer Schülerin dazu, dass er oder sie in der Klasse nicht mehr tragbar ist, müssen weitere Massnahmen geprüft und in die Wege geleitet werden. Eine mögliche weitere Massnahme ist die Zuweisung zu einer Time-out-Klasse.

Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflichtkommt in der Regel frühestens im letzten Schuljahr in Frage. Befindet sich die Schülerin oder der Schüler regulär im 9. Schuljahr, ist eine solche beim Departement zu beantragen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderlichen 9 Schuljahre bereits absolviert, z.B. aufgrund einer Repetition während der Primar- oder Sekundarschulzeit, kann die Schulbehörde aus wichtigen Gründen die vorzeitige Beendigung der Schulpflicht anordnen oder bewilligen.

AnkerRechtliche Grundlagen

Einziehung und Disziplinarmassnahmen sind geregelt unter § 48 VG.