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Ende der Schulpflicht

Eine Schülerin oder ein Schüler erreicht das Ende der Schulpflicht in der Regel nach dem Absolvieren der 9. Klasse der Sekundarschule. Ausnahmen bilden die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht und die vorzeitige Beendigung der Schulzeit.


AnkerKontakt:
Patrick Bachmann | Schulaufsicht
Tel. 058 345 58 02 | patrick.bachmannNULL@tg.ch


Ordentliche Schulentlassung

Ein Kind wird ordentlicherweise aus der Schulpflicht entlassen, wenn es die 9. Klasse der Sekundarschule beendet hat. Ein Kind, das infolge Repetition oder aus anderen Gründen vor dem Besuch der 9. Klasse der Sekundarschule bereits neun Jahre in der Primar- und Sekundarschule zurückgelegt hat, darf die 9. Klasse der Sekundarschule trotzdem besuchen.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe, die auch eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht rechtfertigen würden, kann die Schulbehörde den weiteren Schulbesuch ablehnen. Dieser Entscheid kann beim Departement mit Rekurs angefochten werden.

Vorzeitige Schulentlassung

Das Departement kann auf Antrag der Schulbehörde oder der Inhaber des elterlichen Sorgerechts ein Kind vor Ablauf der regulären Schulzeit aus der Schulpflicht entlassen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen. Wünschen die Inhaber des elterlichen Sorgerechts eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht, ist das entsprechende Gesuch an die Schulbehörde zu richten. Diese leitet es, versehen mit ihrer Stellungnahme, an das Departement weiter.

Eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht kommt in der Regel nur in Frage, wenn die Schülerin oder der Schüler kurz vor Ende der regulären Schulpflicht steht, d.h. die 9. Klasse der Sekundarschule besucht bzw. in diese eintreten soll und eine geeignete Anschlusslösung vorliegt.

Ist eine jüngere Schülerin oder ein jüngerer Schüler in der Regel- oder Sonderklasse nicht mehr tragbar, sind in Zusammenarbeit mit dem Schulpsychologen oder der Schulpsychologin und der Schulaufsicht andere geeignete schulische Massnahmen (möglicherweise auch eine interne Sonderschulung) zu prüfen.

AnkerRechtliche Grundlagen

Gemäss § 38 VG und § 18  VSV kann das Departement für Erziehung und Kultur bei trifftigen Gründen die vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht bewilligen.