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Schulweg

Der Schulweg bezeichnet den Weg zwischen Elternhaus bzw. Wohnort der Schülerin/ des Schülers zur Schule bzw. zum Unterrichtsort. Er unterliegt der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Der Schulweg ist für die Kinder ein bedeutendes Lernfeld und von grosser Bedeutung für die Entwicklung der Selbständigkeit.


AnkerKontakt:
Markus Pallmann | Schulaufsicht
Tel. 058 345 77 68 | markus.pallmannNULL@tg.ch


Allgemeines

Gemäss § 25 VG liegt der Schulweg grundsätzlich in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Die Schülerinnen und Schüler legen den Schulweg in der Regel aus eigener Kraft zurück. Die Schulbehörde setzt sich bei den für die Strassen zuständigen Behörden der Gemeinden und des Kantons für möglichst sichere Wege ein.

Wenn es einem Kind nicht zumutbar ist, den Schulweg aus eigener Kraft zurückzulegen, muss die Schulbehörde entscheiden, ob sie einen unentgeltlichen Schülertransport organisieren oder das Kind in ein anderes Schulhaus umteilen will. Der Entscheid der Schulbehörde über die Zumutbarkeit eines Schulwegs kann mit Rekurs beim Departement für Erziehung und Kultur angefochten werden.

AnkerRechtliche Grundlagen

Das Thema Schulweg ist unter § 25 VG geregelt.