Zusammenarbeit mit KESB
Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindswohls kann die Schulgemeinde die Zusammenarbeit mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) suchen.
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 97 | martin.kressibucherNULL@tg.ch
Hinweise und Leitfaden
Wer in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von einer schweren Gefährdung des Kindeswohls erfährt, ist zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet (§ 47 ZGB). Im Kontext der Volksschule haben Lehrpersonen, Schulleitungen und die Schulbehörden gemäss § 40 VG die persönlichen Verhältnisse der Schülerinnen und Schüler im Auge zu behalten. Besondere Aufmerksamkeit ist verlangt, wenn sich derart problematische Verhältnisse zeigen, dass von einer Gefährdung des Kindeswohls gesprochen werden muss. In solchen Situationen kann eine Zusammenarbeit der Schule mit der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde notwendig werden. (Vgl. Leitfaden). Die Schulbehörde kann das Einreichen einer Gefährdungsmeldung bei entsprechender Kompetenzverteilung der Schulleitung übertragen.
Bestehen Anzeichen für eine Fürsorgeproblematik, kann gemäss § 22 VG mit der Fürsorgebehörde der Politischen Gemeinde Rücksprache genommen werden.
- Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen den Schulen und der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde bei Kindern und Jugendlichen in Gefährdungssituationen (3. überarbeitete Auflage, 2024)
- Formulare und Merkblätter der KESB
Rechtliche Grundlagen
Die Grundlagen für eine KESB-Meldung sind in Art. 443 ZGB geregelt.