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Sozialzulagen

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Kinder und Ausbildungszulagen gem. Bundesrecht

Es gelten die Bestimmungen des Bundes wobei zusätzlich die kantonalen Gesetzte und Verordnungen bestehen.

Anspruch - Höhe

Für jedes Kind besteht eine Berechtigung zum Bezug einer vollen Zulage. Pro Kind darf nicht mehr als eine Zulage bezogen werden. Die Auszahlung ist aufgrund der Verfügung der Familienausgleichskasse Thurgau vorzunehmen. Die Sozialzulagen werden erstmals im Monat ausgerichtet, in welchem das Ereignis eintritt. Zudem werden sie nur 12 Mal pro Jahr ausbezahlt.

Kinderzulagen

Diese sind grundsätzlich bis zum vollendeten 16. Altersjahr der Kinder erhältlich, werden jedoch, wenn diese wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, bis zum Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird ausgerichtet. Besteht schon vor Vollendung des 16. Altersjahrs ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage, so wird diese anstelle der Kinderzulage ausgerichtet.

» Zurzeit Fr. 2’400 im Jahr / Auszahlung Fr. 200 pro Monat und Kind.

Ausbildungszulagen

Diese gibt es für Jugendliche ab 16 Jahren bis Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Wurde bereits vorher eine nachobligatorische Ausbildung begonnen, besteht frühestens ab vollendetem 15. Altersjahr Anspruch auf die Ausbildungszulage. In diesem Fall wird die Ausbildungszulage anstelle der Kinderzulage ausgerichtet.

» Zurzeit Fr. 3’360 im Jahr / Auszahlung Fr. 280 pro Monat und Kind.

Zulagenbemessung

Es besteht auch bei Teilzeitarbeit Anspruch auf die vollen Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern der Lohn mindestens Fr. 612 im Monat bzw. Fr. 7'350 im Jahr beträgt. Darunter besteht kein Anspruch auf Zulagen. Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern werden zusammengezählt. Die Auszahlung richtet sich nach der Verfügung der Familienausgleichsklasse Thurgau.

Lehrpersonen, die nur Stellvertretungen übernehmen, haben ebenfalls Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern der Midneslohn erreicht wird.

Bei Ein- und Austritten innerhalb des Monats wird die Zulage anteilsmässig pro Tag ausgerichtet.

Bei Unterbrechung der Ausbildung wird auf die Familienausgleichskasse verwiesen.

Anspruchskonkurrenz

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Kinder- oder Ausbildungszulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:

  1. Die erwerbstätige Person
  2. Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
  3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte.
  4. Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkan-ton des Kindes arbeitet.
  5. Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Kinder- oder Ausbildungszulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat.

Richten sich die Sozialzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberechtigten Person nach Sozialzulagenverordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestsatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen. Diese Differenz muss durch den Arbeitnehmer bzw. über den Arbeitgeber bei der Familienausgleichskasse des Zweitkantons beantragt werden. 

Weitere Informationen

Ergänzende kantonale Familienzulage

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Kinder- oder Ausbildungszulage haben zusätzlich Anspruch auf eine kantonale Familienzulage. Dies gilt auch für kurze und befristete Anstellungen wie Stellvertretungseinsätze oder Anstellungen im Stundenlohn. 

Anspruch - Höhe

Voraussetzung für die Gewährung dieser Zulagen ist ein Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen gemäss Bundesrecht. Es ist jedoch nicht von Bedeutung, ob die Kinder- oder Ausbildungszulagen von dritter Seite her entrichtet werden wie z.B. vom Arbeitgeber des anderen Elternteils. 
Im Geburtsmonat wir die Zulage für den gesamten Monat ausgerichtet. 

» Zurzeit Fr. 2’700 im Jahr / Auszahlung Fr. 225 pro Monat und Familie bei Vollpensum

Zulagenbemessung

Die ergänzenden Familienzulagen gemäss kantonalem Recht an das öffentlich-rechtlich angestellte Personal (Lehrpersonen und übriges Schulgemeindepersonal) richten sich nach dem Arbeitspensum.

Bei Ein- und Austritten innerhalb des Monats wird die Zulage anteilmässig pro Tag ausgerichtet.

Alleinerziehende:

Alleinerziehende Teilzeitangestellte haben Anspruch auf die volle Familienzulage (oder die Differenz dazu) sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie leben getrennt vom anderen Elternteil. Die eigentliche Scheidung ist hierbei keine Voraussetzung;
  • Die Kinder leben zur Hauptsache in deren Haushalt (das Sorgerecht ist kein Kriterium);
  • Sie üben eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mind. 20 % aus;
  • Die Zulagen sind nicht oder nur geringer anderweitig erhältlich (z.B. vom ex Ehemann oder Vater).

Anspruchskonkurrenz

Die Anspruchskonkurrenz entspricht grundsätzlich derjenigen der Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Ausrichtung der kantonalen Familienzulage richtet sich nach dem Anspruch pro Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber bzw. eine Schulgemeinde darf maximal eine volle Familienzulage pro Familie ausrichten. Es besteht somit eine Anspruchskonkurrenz innerhalb des selben Arbeitgebers bzw. der selben Schulgemeinde. Die Begrenzung der Ausrichtung von maximal einer Familienzulage wird nur innerhalb des selben Arbeitgebers sichergestellt. Eltern, welche in verschiedenen Schulgemeinden beschäftigt sind, können somit summarisch einen Anspruch von mehr als 100 % der Familienzulage haben. 
» Information zur Neuregelung der Anspruchskonkurrenz vom 1.4.2018

Alleinerziehende mit einem Mindestpensum von 20% können maximal eine volle Familienzulage beziehen. Mehrfachanstellungen von Alleinerziehenden mit jeweils einem Mindestpensum von 20% dürfen nicht dazu führen, dass die Familienzulage mehrfach ausgerichtet wird. 

Diese Regelung trat per 1.4.18 in Kraft. 

Zulagen bei unbezahltem Urlaub

Bei zeitlich befristetem unbezahltem Urlaub werden die Kinder- und Ausbildungszulagen noch während dem laufenden und der 3 folgenden Monate ausgerichtet (sofern Mindestlohn für Sozialzulagen erreicht). Diese Regelung gilt insbesondere auch, wenn Frauen ihren Mutterschaftsurlaub mittels unbezahlten Urlaubs verlängern.

Die kantonale Familienzulage wird hingegen während eines unbezahlten Urlaubes nicht weiter ausgerichtet. Der Anspruch endet mit dem letzten Arbeitstag vor, beziehungsweise beginnt mit dem ersten Arbeitstag nach dem unbezahlten Urlaub. 

Rechtliche Grundlagen

836.1, 836.11, 836.21, 177.22 §§ 18-19, 177.223 §§ 19-23 177.250 §§ 10-11