Vaterschaftsurlaub
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Es besteht Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub in der Höhe von 2 Wochen respektive einem doppelten wöchentlichen Pensum. Der Urlaub ist im Kanton Thurgau zu 100 % bezahlt.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch
Voraussetzungen
Das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) regelt die Voraussetzungen sowie die detaillierten Bestimmungen für den Vaterschaftsurlaub. Unter anderem gilt:
Anspruchsberechtigt ist der Mann, der
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird;
- während der 9 Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (bei einer Geburt vor dem 9. Schwangerschaftsmonat wird diese Voraussetzung entsprechend verkürzt);
- in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
- im Zeitpunkt der Geburt des Kinder Arbeitnehmer ist.
Die Voraussetzungen für Spezialfälle sind dem Erwerbsersatzgesetz zu entnehmen.
Dauer und Besoldung während des Urlaubs
Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Vaterschaftsurlaub:
- Der Vaterschaftsurlaub entspricht bei Lehrern dem doppelten wöchentlichen Pensum zum Zeitpunkt der Geburt und bei übrigem Personal 2 Wochen bezahlten Urlaub. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf die volle Besoldung gemäss Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt der Geburt.
- Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten ab Geburt des Kindes nach Rücksprache mit der Schulleitung respektive der vorgesetzten Stelle bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
Er kann damit auch aufgeteilt werden, um beispielsweise während der Geburt dabei zu sein und die restlichen Tage zu einem späteren Zeitpunkt zu beziehen. - Kann der Vaterschaftsurlaub infolge Krankheit oder Unfall nicht bezogen werden, besteht Anspruch auf Nachgewährung, sofern ein ärztliches Attest vorliegt.
- Der Vaterschaftsurlaub ist bis zum Austritt zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung der Anstellung um die nicht bezogenen Urlaubstage. Es handelt sich hierbei um einen portablen Urlaub. Damit können die ausstehenden Tage im Rahmen des allfälligen neuen Arbeitsverhältnisses bezogen werden oder es besteht Anspruch auf Entschädigung der EO.
EO-Rückerstattung
Gemäss versicherungstechnischen Grundsätzen hat die Schulgemeinde einen Anspruch auf die EO Leistungen, für die Zeit während der Mitarbeiter von der Schulgemeinde den Lohn erhält. Wird die Anstellung während dem Urlaub beendet, besteht für den Mitarbeiter für die restliche Zeit Anspruch auf die EO-Rückerstattung.
Das Taggeld der EO beträgt 80 % des vorangegangenen Lohnes, jedoch nicht mehr als 220 Fr. pro Tag. Somit muss die Schulgemeinde den Rest des Lohnes selbst decken.
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Rechtliche Grundlagen
SR 834.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG), 177.22 § 22a, 177.112 § 50a, 411.114 § 37b