Mutterschaftsurlaub
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Im Gegensatz zum Bundesrecht, welches einen 14-wöchigen bezahlten Urlaub nach der Geburt vorsieht, gewährt der Kanton Thurgau seinem Personal einen 16-wöchigen bezahlten Urlaub. Dieser gliedert sich im Regelfall in 2 Wochen Schwangerschafts- und 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub ist im Kanton Thurgau zu 100 % bezahlt, während das Bundesrecht (sowie die EO-Rückerstattung) nur 80 % des AHV-pflichten Einkommens und maximal 220 Fr. pro Tag vorsieht.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
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Voraussetzungen für den bezahlten Urlaub
Eine Mitarbeiterin hat Anspruch auf besoldeten Schwangerschafts- und Mutter-schaftsurlaub, wenn sie während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen war und in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Zudem muss sie zum Zeitpunkt der Niederkunft noch im Dienste einer Schulgemeinde stehen. Sie hat keinen Anspruch gegenüber der Schulgemeinde, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Niederkunft endet. Sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind, besteht in diesem Fall jedoch Anspruch auf die EO-Entschädigung.
Bei einer Frühgeburt muss die folgende minimale Versicherungsdauer erfüllt sein:
- 6 Monate bei einer Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
- 7 Monate bei einer Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
- 8 Monate bei einer Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat.
Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, besteht nur dann ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
Beginn und Dauer des Urlaubs
Der bezahlte Schwanger- und Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen, wobei sich dieser im Regelfall in 2 Wochen Schwangerschaftsurlaub vor der Niederkunft und 14 Wochen Mutterschaftsurlaub nach der Niederkunft aufteilt.
Die werdende Mutter hat der vorgesetzten Stelle den ärztlich errechneten Niederkunftstermin und die Wünsche bezüglich Weiterbeschäftigung spätestens 3 Monate vor dem Termin bekannt zu geben.
In der Regel ist der Urlaub genau 2 Wochen, unabhängig des Wochentages, vor dem ärztlich errechneten Niederkunftstermin anzutreten. Um Kurzeinsätze von Stellvertretungen zu vermeiden, kann die Schulgemeinde im Einverständnis mit der Lehrerin den Beginn des Schwangerschaftsurlaubs zur Abgleichung mit dem Schulferienbeginn oder -ende um höchstens 2 Wochen vorverlegen oder 1 Woche später festlegen. Dies gilt nur für Lehrpersonen. Bei Verwaltungspersonal, besteht keine Möglichkeit, den Schwangerschaftsurlaub im Zusammenhang mit Ferien zu verschieben.
Bei einer Geburt vor dem ärztlichen Niederkunftstermin muss der Urlaub, sofern er nicht bereits angetreten worden ist, per sofort bezogen werden. Dies ändert jedoch nichts am Anspruch auf 16 Wochen bezahlten Urlaub.
Bei einer Geburt nach dem ärztlich errechneten Niederkunftstermin besteht gemäss Bundesrecht dennoch Anspruch auf 14 Wochen anschliessenden Mutterschaftsur-laub. Bei dieser Konstellation kann es jedoch sein, dass am Schluss noch unbezahlter Urlaub genommen werden muss, da der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub gegenüber der Schulgemeinde bereits aufgebraucht ist. Dieser unbezahlte Urlaub ist jedoch für die Mitarbeiterin zu 80 % (max. 220 Fr. pro Tag) durch die EO gedeckt.
» Beispiel
Ein EO-bedingter zusätzlicher Urlaub wird wahrscheinlicher, wenn der Schwangerschaftsurlaub in Zusammenhang mit Ferien vorverschoben wird. Dies daher, weil das Bundesgesetz vorschreibt, dass die Mutter Anrecht auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub hat, der am Tag der Niederkunft beginnt.
Unterrichtsfreie Zeit, Ausfälle wegen Krankheit oder Unfall, Urlaube sowie Feier- und Ruhetage führen nicht zu einer Unterbrechung des Schwangerschafts-/ Mutterschaftsurlaubs und geben keinen Anspruch auf Abgeltung oder Nachgewährung.
Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei Spitalaufenthalt des Kindes
Muss das Kind direkt nach Geburt für mindestens 2 Wochen im Spital bleiben, kann der Mutterschaftsurlaub für die Dauer zwischen Niederkunft bis zur Heimkehr verlängert werden, jedoch maximal bis zu 56 Tage. Damit soll das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt überbrückt werden können. Für diese Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs besteht Anspruch auf EO-Rückerstattung zu den üblichen Konditionen. Die Besoldung beträgt 100 %.
Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Arbeitsverhältnis nach Ende des Mutterschaftsurlaubs besteht. Folglich besteht auch Anspruch bei einem unbezahlten Urlaub nach dem Mutterschaftsurlaub. Der unbezahlte Urlaub wird entsprechend reduziert. Wurde das Arbeitsverhältnis hingegen vor der Niederkunft auf Ende des Mutterschaftsurlaubs gekündigt, besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs.
Absenzen vor dem Urlaub
Ärztlich attestierte, schwangerschaftsbedingte Absenzen vor dem Urlaub werden gleich gehandhabt wie Abwesenheiten bei Krankheit. Diese Abwesenheiten werden an die 2 Jahre Lohnfortzahlung bei Krankheit angerechnet. Dauert die Absenz bis zur Geburt, beginnt der Schwangerschaftsurlaub ordentlich 2 Wochen vor ärztlich bestimmtem Niederkunftstermin.
Besoldung während des Mutterschaftsurlaubs
Es sind auch dann 16 Wochen bezahlter Urlaub zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis nicht weitergeführt wird.
Der 16-wöchige Urlaub ist für die Mitarbeiterin zu 100 % bezahlt. Basis für die Besoldung während des Urlaubs ist der Lohn im Monat vor dem ärztlichen Niederkunftstermin. Wenn die Mitarbeiterin in einem unregelmässigen Pensum beschäftigt ist, gilt der Durchschnittlohn der letzten 12 Monate. Ein einmaliger Pensenwechsel gilt nicht als unregelmässiges Pensum.
Ist die Mitarbeiterin befristet angestellt und endet die Anstellung während dem Mutterschaftsurlaub, ist sie nur für die Zeit der Anstellung besoldet. Jedoch hat sie für die restliche Zeit des Mutterschaftsurlaubs Anrecht auf das EO-Taggeld.
Vom Lohn während dem Schwangerschafts-/Mutterschaftsurlaub sind die üblichen prozentualen Abzüge für AHV, EO, IV, NBU vorzunehmen. Für die Pensionskasse ist jedoch der vorangehende Lohn massgebend.
Bemerkung:
Da der Lohn während des Mutterschaftsurlaubs von der Schulgemeinde zu 100 % bezahlt wird, gibt es im Normalfall keine Probleme bei der Lohnberechnung. Der Mutterschaftsurlaub kann diesbezüglich meist ignoriert werden, wie bei einer andern bezahlten Absenz. Mehr Probleme gibt es jedoch, wenn noch andere Fakten wie z.B. ein unbezahlter Urlaub hineinspielen. Für solche Sonderfälle ist eine Berechnungshilfe vorhanden.
EO-Rückerstattungen
Gemäss versicherungstechnischen Grundsätzen hat die Schulgemeinde für die Zeit ab der Geburt einen Anspruch auf die EO Leistungen, während der die Mitarbeiterin von der Schulgemeinde den Lohn erhält. Wenn eine EO-bedingte Verlängerung des Urlaubs entsteht (siehe "Beginn und Dauer des Urlaubs"), wird die Lehrerin in dieser Zeit nicht von der Schulgemeinde entschädigt, sondern erhält das EO-Taggeld für diese Zeit.
Das Taggeld der EO beträgt 80 % des vorangegangenen Lohnes, jedoch nicht mehr als 220 Fr. pro Tag. Somit muss die Schulgemeinde den Rest des Lohnes selbst decken. Der Anspruch muss schriftlich, spätestens 1 Monat nach Niederkunft beim Sozialversicherungszentrum TG beantragt werden.
» Sozialversicherungszentrum TG » Anmeldung Mutterschaft
Beendigung Anstellungsverhältnis
Wenn die Mitarbeiterin wegen Mutterschaft die Stelle aufgeben will, sollte sie auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubs kündigen, damit sich am Anspruch nichts ändert.
Hierbei kann namentlich auf "Ende des Mutterschaftsurlaubs" gekündigt werden. Von der Kündigung auf einen genauen Termin ist abzuraten, da sich der Urlaub mit Geburt nach dem ärztlichen Niederkunftstermin noch verlängern kann.
Lehrerinnen können als Ausnahme zu den ordentlichen Kündigungsfristen 3 Monate vor dem ärztlichen Niederkunftstermin auf Ende des Mutterschaftsurlaubs kündigen. Ansonsten kann unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur auf Ende Semester gekündigt werden. Beim Verwaltungspersonal gelten ohne Ausnahme die ordentlichen Kündigungsfristen.
Eine Kündigung seitens Arbeitgeber ist während der Schwangerschaft und der 16 Wochen nach Geburt nicht zulässig und nichtig (Kündigungsschutz).
unbezahlter Urlaub nach Mutterschaftsurlaub
Viele Mitarbeiterinnen möchten nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs einen unbezahlten Urlaub beziehen. Ein Anspruch hierauf besteht ausschliesslich in folgenden Fällen:
- Verlängerung des Urlaubs wenn gesamthaft bereits 16 Wochen bezogen jedoch die 14 Wochen nach Niederkunft gemäss Bundesrecht noch nicht abgelaufen sind (EO-bedingter unbezahlter Urlaub; siehe "Beginn und Ende des Urlaubs");
- wenn der Zustand des Neugeborenen eine Rückkehr an den Arbeitsplatz vorerst nicht zulässt. In diesem Fall kann an den Mutterschaftsurlaub anschliessend ein Urlaub von längstens 3 Monaten gefordert werden.
Ansonsten besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub und es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob der Mitarbeiterin ein unbezahlter Urlaub gewährt wird.
Änderung Beschäftigungsgrad nach Urlaub
Viele Mitarbeiterinnen möchten ihre Erwerbstätigkeit nach der Niederkunft nicht aufgeben, sondern mit reduziertem Pensum weiterführen. Im gegenseitigen Einvernehmen, kann eine Änderung des Beschäftigungsgrades problemlos erfolgen. Die Reduktion des Arbeitspensums ist auf den Beginn des unbezahlten Urlaubs bzw. wenn kein solcher vorgesehen ist, auf den Wiedereintritt zu terminieren. Unbezahlter Urlaub mit dem bisherigen Beschäftigungsgrad ist nicht möglich (Relevanz bzgl. Arbeitgeberbeiträgen für Sozialversicherungen).
Es besteht jedoch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit reduziertem Pensum. Wenn eine Reduktion nicht möglich ist, läuft das bisherige Dienstverhältnis mit früherem Beschäftigungsgrad weiter.
Es ist zu empfehlen, die Frage der Weiterbeschäftigung vor den entsprechenden Kündigungsfristen zu klären. Möchte die Mitarbeiterin nicht zum bisherigen Beschäftigungsgrad weiter arbeiten und wird keine Einigung erzielt, hat sie dann noch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Rechtliche Grundlagen
SR 834.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG), 177.22 § 22, 177.223 §§ 39, 40, 411.114 § 37a
Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal
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