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Behördesitzungen

Die Schulbehörde trifft sich zu regelmässigen Sitzungen.


AnkerKontakt:
Rechtsdienst DEK


Teilnahmerecht

Die Schulleiter und Schulleiterinnen beziehungsweise eine Delegation von ihnen nehmen an den Schulbehördesitzungen teil. Ein Teilnahmerecht der Lehrerschaft besteht nicht. Eine Ausnahme besteht für Schulgemeinden ohne Schulleitung, in denen weiterhin eine von der Lehrerschaft bestimmte Lehrperson an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen kann. (§ 57 VG).

Ausstand

Für Schulleitungen und Lehrpersonen, die an Schulbehördesitzungen teilnehmen, gelten dieselben allgemeinen Ausstandsregeln wie für Behördemitglieder. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Schulleiterinnen oder Schulleiter haben in den Ausstand zu treten, wenn Angelegenheiten anderer Schulleiterinnen oder Schulleiter behandelt werden.
  • Lehrpersonen haben in den Ausstand zu treten, wenn Personalbelange behandelt werden.

Umgang mit Informationen

Grundsätzlich gilt das Amtsgeheimnis für alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Behördensitzung. Darüber, wer worüber zu informieren ist, entscheidet die Behörde.  Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die allfällig Delegierten des Lehrpersonals dürfen die Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich nur soweit über die Sitzungen der Schulbehörde orientieren, als sie von der Behörde dazu ermächtigt worden sind. Dies gilt auch für eine allfällige Weitergabe der Sitzungsprotokolle.

AnkerRechtliche Grundlagen

  • § 57 VG: Beisitz einer Schulleitung
  • § 63 VG: Aufgaben der Schulbehörde