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Gemeindezusammenschlüsse

Zusammenschlüssen können die Effizienz von Schulgemeinstrukturen verbessern.


Kontakt:
Rechtsdienst DEK

Die Schulberatung unterstützt Sie bei Bedarf bei Fragen im Zusammenhang von Gemeindezusammenschlüssen.


Zusammenschluss von Primarschulgemeinden

Gemäss § 61 Abs. 1 VG können die Schulgemeinden ihre Gebietseinteilung ändern, wenn es die Schulzwecke erfordern, insbesondere wenn schulisch bessere oder auf lange Sicht wirtschaftlichere Lösungen ermöglicht werden. Darunter fällt auch der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Primarschulgemeinden (PSG). Diese Gebietsänderungen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es verschiedene Wege, je nach politischer Situation in den betroffenen Gemeinden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen kann folgendes Vorgehen empfohlen werden:

 

Teilschritte

Rechtsgrundlagen

1

Informations- und Entscheidgrundlagen:

Die Unterlagen zeigen auf, wie die schulisch besseren oder auf lange Sicht wirtschaftlicheren Lösungen ermöglicht werden. Das Amt für Volksschule (AV) unterstützt bei Bedarf die Erarbeitung dieser Grundlagen. Sie erlauben die demokratische Auseinandersetzung mit dem geplanten Zusammenschluss.

 

§ 61 Abs. 1 VG

2

Gemeindeordnung:

Die Erarbeitung des Entwurfs der ausformulierten Gemeindeordnung der neuen PSG in einer frühen Phase wird empfohlen, da die Stimmberechtigten der betroffenen PSG auf diese Weise umfassend informiert sind. Der Entwurf ist dem Rechtsdienst des Departements für Erziehung und Kultur (DEK) zur Vorprüfung zu unterbreiten.

§ 31 Abs. 1 Gesetz über die Gemeinden (GemG; RB 131.1)

3

Vorinformation der betroffenen Sekundarschulgemeinden (SSG):

Das DEK informiert die betroffenen SSG über den geplanten Zusammenschluss der PSG und den Verfahrensablauf (Anhörung der SSG etc.

 

4

Abstimmungsunterlagen:

Die Abstimmungsbotschaften legen Ziele und Abläufe dar und erläutern die Form der Zusammenarbeit, die Schulstandorte, die Grösse der Behörde und deren Zusammensetzung, den Finanzplan und den vorgesehenen Steuerfuss.

 

 

 

5

Abstimmungen:

Die beteiligten PSG stimmen gemäss dem Verfahren, das in ihrer Gemeindeordnung festgelegt ist, separat über einen Zusammenschluss ab:

  • Wenn an Gemeindeversammlungen jeweils über Sachgeschäfte abgestimmt wird, ist der Zusammenschlussantrag für die Gemeindeversammlung zu traktandieren.
  • Wenn jeweils an der Urne über Sachgeschäfte abgestimmt wird, ist auch an der Urne über den Zusammenschluss zu befinden.
  • Eine Urnenabstimmung an Stelle der Gemeindeversammlung ist möglich, wenn dies in der Gemeindeordnung ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Im Fall der Urnenabstimmung ist zu beachten, dass das Stimmmaterial spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintreffen muss.

Abstimmungsfragen sind:

1) Stimmen Sie dem Zusammenschluss der PSG X und Y zur neuen PSG Z zu?

2) Stimmen Sie der vorliegenden Gemeindeordnung der neuen PSG Z zu?

[Diese Abstimmungsfrage 2 hat konsultativen Charakter, ausser wenn die Stimmberechtigten der neu zu bildenden Schulgemeinde die neue Gemeindeordnung bereits vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates verabschieden.]

 

Gemeindeordnungen PSG

§ 18 Abs. 1 Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1)

§ 31 Abs. 1 GemG

6

Antrag an den Regierungsrat (RR):

Die Schulbehörden der PSG reichen bei positivem Abstimmungsergebnis einen Antrag (inkl. Abstimmungsprotokolle) an den Regierungsrat ein.

 

§ 61 Abs. 1 VG

7

Beschluss des RR:

  • Nach Anhörung der betroffenen SSG beschliesst der RR über den Antrag der PSG. Der entsprechende Genehmigungs-RRB regelt folgende Punkte:
  •  Zeitpunkt, zu dem die neue PSG ihre Tätigkeit aufnimmt und die bisherigen PSG ablöst;
  • Termin, zu dem die Gemeindeordnung verabschiedet sein muss, sofern dies noch nicht erfolgt ist;
  • Termin für die Wahl der Behörde und des Präsidiums der neuen PSG;
  • Zugehörigkeit der neuen PSG zu einer SSG bzw. gebietsmässige Aufteilung der neuen PSG auf zwei SSG (Ausnahmefall) – mit entsprechendem Steuerfuss der jeweiligen SSG; in diesem speziellen Fall legt der RR zudem fest, dass je ein Mitglied der neuen PSG-Behörde von Amtes wegen der einen resp. der anderen SSG-Behörde angehört;
  • Allfällige Verkürzung oder Verlängerung der Amtsdauer der Behörden der bisherigen PSG.

§ 61 Abs. 1 VG

§ 64 Abs. 2 VG i.V.m. § 58 GemG

8

Verabschiedung der Gemeindeordnung der neuen PSG, Wahl der Behörde der neuen PSG:

Die Stimmberechtigten der neuen PSG verabschieden die Gemeindeordnung (ausser wenn die Stimmberechtigten der neu zu bildenden Schulgemeinde die neue Gemeindeordnung bereits vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates verabschiedet haben). Die Verabschiedung der Gemeindeordnung erfolgt im Rahmen einer Gemeindeversammlung (nicht Urnenabstimmung) der neu zu bildenden „Primarschulgemeinde XY“ (Grund: § 2 Abs. 2 GemG: „Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.“).

Danach, aber vor dem Inkrafttreten der neuen PSG erfolgt die Wahl der Behörde der neuen PSG.

§ 31 Abs. 1 GemG

§ 2 Abs. 2 GemG

§ 31 Abs. 2 GemG

9

Genehmigung der Gemeindeordnung der neuen PSG:

Das DEK prüft und genehmigt die Gemeindeordnung der neuen PSG.

 

10

Budget und Steuerfuss:

Die neu gewählte Behörde erstellt das Budget; die Stimmberechtigten entscheiden über Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses.

 

Gemeindeordnung PSG

11

Anpassung der Gemeindeordnung der betroffenen Sekundarschulgemeinde(n):

Im Anschluss an den Genehmigungs-RRB (Teilschritt 7) führt die betroffene SSG bzw. führen die betroffenen SSG ihre Gemeindeordnung bezüglich Neuzuteilung der PSG nach und unterbreitet bzw. unterbreiten die geänderte Gemeindeordnung der Abstimmung (Alternative: Anbringen einer Fussnote in der Gemeindeordnung, wie dies bei kantonalen Erlassen im Rechtsbuch möglich ist).

 

Gemeindeordnung SSG

Bildung einer Volksschulgemeinde

Eine Volkschulgemeinde übernimmt die Aufgaben der Primarschul- und der Sekundarschulgemeinde. Die Bildung einer Volksschulgemeinde hat sich vielerorts bewährt, um langfristig leistungsfähige Schulstrukturen in sinnvoller Grösse zu bilden.

Schulkommissionen in Politischen Gemeinden

Die Schulkommission in Politischen Gemeinden, welche die Aufgaben der Schulgemeinde übernommen haben, erfüllt im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Schulbehörde einer selbständigen Schulgemeinde. Die Einzelheiten bzw. Abweichungen ergeben sich aus der Verordnung des Regierungsrates über die Vereinigung von Schulgemeinden und Politischen Gemeinden und der jeweiligen Gemeindeordnung.

Die Amtsdauer der Schulkommissionen ist mit jenen der Gemeindebehörden identisch.

Rechtliche Grundlagen