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Rechtsweg und Rechtsmittel

Gegen Entscheide der schulischen Behörden kann im Rahmen der ordentlichen Rechtswege Rechtsmittel ergriffen werden.


Kontakt:
Rechtsdienst DEK


Anfechtbare Entscheide

Nicht jede Anordnung einer Lehrperson, einer Schulleitung oder einer Schulbehörde kann angefochten werden. Auch ist nicht jedermann berechtigt, ein Rechtsmittel einzulegen. Anfechtbare Entscheide sind Anordnungen dann, wenn sie die Rechtsstellung von jemandem (zu seinen Ungunsten) verändern bzw. mit denen ein Begehren um Begründung eines bestimmten Rechts abgelehnt wird.

Anfechtbar sind z.B. folgende Entscheide:

  • Aufnahme, Beförderung, Versetzung oder Entlassung von Schülern und Schülerinnen;
  • Festlegung der Anstellungsbedingungen von Lehrpersonen oder anderen Mitarbeitenden;
  • Entlassung von Lehrpersonen oder anderen Mitarbeitenden;
  • Anordnung einer schulpsychologischen oder logopädischen Abklärung. 

 Nicht anfechtbar sind schulorganisatorische Anordnungen, wie z.B.:

  • Festsetzung der Unterrichtszeiten;
  • Erlass des Ferienplans;
  • Bewilligung von Schuleinstellungen;
  • Bewilligung von schulischen Anlässen;
  • Zuteilung zu einer Klasse oder zu einem Schulhaus innerhalb der Schulgemeinde, sofern dies nicht wegen eines in den Augen der Eltern unzumutbaren Schulwegs verlangt wird.

Rechtsmittelinstanzen

Departement für Erziehung und Kultur

Das Departement für Erziehung und Kultur ist Rechtsmittelinstanz gegen alle anfechtbaren Entscheide von Schulbehörden, soweit nicht die Personalrekurskommission zuständig ist.

Die Personalrekurskommsion

Rekurse gegen Entscheide der Schulbehörde in personalrechtlichen Belangen werden in folgenden Fällen von der Personalrekurskommission beurteilt:

  • Bestand, Dauer und Art des Dienstverhältnisses, also auch Entscheid betreffend Anstellung und Entlassung von Lehrpersonen;
  • Arbeitszeugnis;
  • Grundbesoldung und Ausrichtung der Besoldung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung;
  • Sozialzulagen und Dienstaltersgeschenk;
  • Einschränkung von Grundrechten (z.B. Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit).

Die Schulbehörde als Rechtsmittelinstanz

Die Schulbehörde ist in der Regel erste entscheidende Instanz, d.h. sie erlässt als erste Instanz einen Entscheid. Rechtsmittelinstanz ist sie in geleiteten Schulen, soweit die Schulleitung befugt ist, anfechtbare Entscheide zu fällen.

Bei Disziplinarmassnahmen entscheidet die Schulbehörde endgültig. Eine Ausnahme besteht bei der vorübergehenden Wegweisung. Dagegen kann Rekurs beim Departement erhoben werden.

Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht übt, abgesehen von speziellen Ausnahmen,  die Verwaltungsrechtspflege letztinstanzlich aus. Es beaufsichtigt die kantonalen Rekursinstanzen.

Rechtliche Grundlagen