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Umteilung eines Schülers

Ordentlicher Schulort ist derjenige Ort, an dem sich ein Kind dauernd aufhält, also wo es in der Regel wohnt. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Schulaufsicht im Sinn einer Ausnahme ein Kind innerhalb der gleichen Schulgemeinde oder einer anderen Schulgemeinde zuteilen.


AnkerKontakt:
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucherNULL@tg.ch


AnkerWichtige Gründe

Gemäss einem Entscheid des Amts für Volksschule vom 25. September 2009 liegen wichtige Gründe für eine Umteilung insbesondere in folgenden Situationen vor:

  • Übertritt in eine öffentliche Schule mit Begabungsförderung im Bereich Musik, Tanz oder Sport
  • Familiäre Gründe (z.B. keine Betreuungsmöglichkeit)
  • Gründe des Unterrichts (z.B. schwer gestörtes Verhältnis zwischen Kind/Eltern und Schule)
  • Gründe in der Person des Kindes (z.B. problematische Entwicklung des Kindes)
  • Unzumutbarer Schulweg

Umteilungsverfahren mit Gesuch an die Schulaufsicht

Eltern oder die Schule, in der das Kind schulpflichtig ist, können bei der zuständigen Schulinspektorin / dem zuständigen Schulinspektor der Schulaufsicht ein Gesuch um Umteilung einreichen.

Umteilungsverfahren bei gegenseitiger Zustimmung

Sind sich die Parteien (Eltern, betroffene Schulgemeinden) beim Vorliegen wichtiger Gründe über die Umteilung einig, kann die Umteilung mittels Umteilungsformular direkt von den Schulen eingeleitet werden:

Gesuch Eltern > Einverständnis der heutigen Schulgemeinde > Einverständnis der zukünftigen Schulgemeinde > Kenntnisnahme durch zuständige Schulinspektorin / Schulinspektor der Schulaufsicht. (Das Original-Formular bleibt bei der Schulaufsicht, die beteiligten Schulgemeinden erhalten eine Kopie. Die Eltern werden von den Schulen informiert.)

AnkerRechtliche Grundlagen

Ordentlicher Schulort  ist gemäss § 36 VG derjenige Ort, an dem sich ein Kind dauernd aufhält, also wo es in der Regel wohnt. Eine Umteilung einer Schülerin / eines Schülers wird über ein Gesuch geregelt. 

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