Verantwortung für den Schulbesuch
Der Schulbesuch ist obligatorisch, die Schulpflicht im Kindergarten und der Primar- und Sekundarschule dauert insgesamt 11 Jahre. Die Verantwortung für den Schulbesuch liegt bei den Erziehungsberechtigten.
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucher@tg.ch
Allgemeines
Die Erziehungsberechtigten halten die Kinder zum Schulbesuch, zu respektvollem Verhalten und zur Befolgung angeordneter Massnahmen an. Sie sorgen dafür, dass die Kinder ausgeruht, verpflegt und pünktlich in der Schule erscheinen. Verletzen sie diese Verpflichtungen, können sie auf Antrag der Schulbehörde durch die Staatsanwaltschaft gebüsst werden.
Erziehungsberechtigte, die das Kind nicht im Kindergarten oder in der Schule ihres Wohnortes unterrichten lassen, müssen der Schulbehörde nachweisen, dass es einen gleichwertigen Unterricht erhält. Der Besuch eines bewilligten privaten Kindergarten oder einer bewilligten Privatschule gilt als gleichwertig. Die Voraussetzungen für Privatunterricht bzw. Homeschooling sind in einer Richtlinie geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Das Zusammenwirken mit Erziehungsberechtigten ist unter § 21, § 22 und § 23 VG geregelt. Gestützt auf § 46 Abs. 2 VSV gilt die weiterführende Richtlinie zum nicht öffentlichen Unterricht.