Zuzug aus anderem Kanton oder aus dem Ausland
Zuzug aus einem anderem Kanton oder aus dem Ausland ist ein Umzug (Adressänderung, Wohnortwechsel) einer schulpflichtigen Schülerin / eines schulpflichtigen Schülers in den Kanton Thurgau.
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucher@tg.ch
Schulpflicht und Anmeldung
Alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter, die neu in eine Thurgauer Gemeinde ziehen, haben das Recht und die Pflicht, den Kindergarten und die Schule zu besuchen. Dies gilt ab Beginn des Zuzuges und unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Kindes. Wenn ein Kind oder Jugendlicher im schulpflichtigen Alter neu in eine Thurgauer Gemeinde zieht, muss es von den Eltern sofort bei der lokalen Schulbehörde angemeldet werden.
Einteilung in Klasse und Typ
Ein Schüler oder eine Schülerin wird in die gleiche Klasse und in den gleichen Schultyp aufgenommen, die bzw. den er oder sie am früheren Schulort besuchte. Massgebend ist die besuchte Klasse, nicht der Jahrgang. Dagegen sind Kinder, die bisher eine Schule besucht haben, die sich nicht mit einer thurgauischen Schule vergleichen lässt, altersgemäss einzuschulen, d.h. jener Klasse zuzuweisen, die ihrem Alter entspricht. Kann ein Kind den schulischen Anforderungen der neuen Klasse nicht ohne Schwierigkeiten folgen, ist zu prüfen, ob Nachhilfeunterricht oder besondere Fördermassnahmen angezeigt sind, um den Anschluss zu ermöglichen. Wo dies nicht der Fall ist, muss eine Repetition in Erwägung gezogen werden.
Fehlende Deutschkenntnisse
In den lokalen Förderkonzepten regeln die Schulen, welche Massnahmen sie für Schülerinnen und Schüler mit wenig oder gar keinen Deutschkenntnissen zur Verfügung stellen. Fremdsprachige Kinder haben die Möglichkeit, den Unterricht "Heimatliche Sprache und Kultur" in ihrer Muttersprache zu besuchen.
Rechtliche Grundlagen
Die Schulpflicht am tatsächlichen Wohnort ist in § 36 VG geregelt.