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Absenzen

Als Absenz wird die Abwesenheit von der Schule, das Fernbleiben vom Unterricht oder von Schulanlässen bezeichnet. Wird ein wichtiger Verhinderungsgrund angegeben oder ein Gesuch für vorhersehbare Absenzen gestellt und bewilligt, gilt die Schulabsenz als entschuldigt. Zudem können im Jahr zwei Jokertage bezogen werden - ein Fernbleiben des Unterrichts ohne Begründung.


AnkerKontakt:
Martin Kressibucher | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 95 | martin.kressibucherNULL@tg.ch


Allgemeines

Gemäss § 46 VG gelten Schulabsenzen nur als entschuldigt, wenn sie aus wichtigen Gründen erfolgen. Vorhersehbare Absenzen müssen vorgängig bewilligt werden. Wichtig sind namentlich persönliche Gründe wie Krankheiten, Unfälle oder die Teilnahme an familiären Fest- oder Traueranlässen. Als unentschuldigte Schulabsenz gilt eine Abwesenheit ohne wichtigen Grund. Die Einzelheiten sind in einem Reglement der Schulgemeinde zu regeln. 

Seit Schuljahr 2016/2017 können die Schüler und Schülerinnen zusätzlich an höchstens zwei Kalendertagen pro Schuljahr ohne Begründung dem Unterricht fernbleiben (Jokertage).

Das Absenzenwesen im Kindergarten wird gleich gehandhabt wie auf der Primar- und Sekundarstufe I. 

Unentschuldigte Absenzen sind im Zeugnis einzutragen.

Sanktionen bei unentschuldigten Absenzen

Erziehungsverantwortliche, die ihr Kind ohne ausreichende Entschuldigungsgründe nicht zur Schule schicken, können mit einer Busse bestraft werden. Die Schulbehörde kann dazu eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einreichen. Diese kann eine Busse bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10'000.-- verhängen.

Die vorgängige Ermahnung bzw. Androhung einer Strafanzeige im Wiederholungsfall ist keine Voraussetzung für eine Strafanzeige. Andererseits soll nicht bei jeder unentschuldigten Absenz gleich eine Strafanzeige eingereicht werden. Im Normalfall soll zuerst das Gespräch mit den Erziehungsverantwortlichen gesucht werden. Das Einreichen einer Strafanzeige kann angezeigt sein, wenn die Eltern ihr Kind von der Schule fernhalten, um ausserhalb der ordentlichen Schulferienzeit Ferien zu machen bzw. schon vor offiziellem Ferienbeginn abreisen. Gibt die Häufung von unentschuldigten Absenzen Hinweise darauf, dass die Eltern ihre Erziehungsverantwortung nicht wahrnehmen (können), ist eine Gefährdungsmeldung zu erstatten.

AnkerRechtliche Grundlagen

Schulabsenzen sind geregelt unter § 46 VG.

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