Kündigungsfristen / Ende Arbeitsverhältnis
» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal
Für das Schulpersonal gelten untenstehende Kündigungsfristen.
Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch
Fall | Lehrpersonal | Verwaltungspersonal |
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bei Kündigung | ||
während Probezeit | - | 7 Tage |
im 1. Dienstjahr | 2 Monate auf Monatsende | 1 Monat auf Monatsende |
ab 2. Dienstjahr | 3 Monate auf Ende Semester | 3 Monate auf Monatsende |
im gegenseitigen Einvernehmen |
individuell | |
bei befristeter Anstellung (inkl. Stellvertretungen) |
mit Fristablauf gemäss Entscheid 1 oder Kündigung.
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mit Fristablauf gemäss Entscheid 1 oder Kündigung. Fristen gemäss „bei Kündigung“. Bei "saisonalen Anstellungen": |
bei Unfall / Krankheit1 | mit Ablauf der max. Lohnfortzahlung oder Ende der Befristung | |
bei Pensionierung1 | mit Ablauf des Semesters, in welchem der Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet hat | auf Ende Monat, in welchem der Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet hat |
» Eine befristet Weiterbeschäftigung ist möglich, sofern eine solche im Interesse der Schulgemeinde liegt. Das Dienstverhältnis ist in solchen Fällen in ein befristetes Dienstverhältnis umzuwandeln, wobei keine Probezeit angesetzt wird.2 | ||
aus wichtigen Gründen (Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar) |
fristlose Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes | |
bei Schwangerschaften | 3 Monate vor ärztlich bestimmten Niederkunftstermin auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes durch die Mutter | Termin gemäss „bei Kündigung“ |
1 Automatische Beendigung des Anstellungsverhältnisses ohne Kündigung
2 Begrenzung von befristeten Anstellungen auf 2 Jahre gilt bei Weiterbeschäftigungen von Pensionierten nicht
Spezielle Bestimmungen
Jobsharing | Bei Jobsharing-Verhältnissen und bei anderen vertraglich miteinander verbundenen Teilzeitanstellungen muss die erstkündigende Partei im 1. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und nach dem 1. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einhalten. |
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Krankheit / Unfall 64. Altersjahr |
Wenn eine erkrankte oder verunfallte Lehrperson kurz vor dem Pensionierungsalter steht, endet das Arbeitsverhältnis bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in dem sie das 64. Altersjahr vollendet hat, sofern während eines Jahres Leistungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden. |
Pensionierung: Rentenalter Frauen |
Das AHV-Rentenalter liegt bei Männern bei 65 und bei Frauen bei 64. Die automatische Beendigung der Anstellung aufgrund Pensionierung mit Vollendung des 65. Altersjahres gilt trotzdem auch für Frauen. Möchte sich eine Arbeitnehmerin mit Vollendung des 64. Altersjahres pensionieren lassen, muss sie kündigen. |
Unfallversicherung | Die Unfallversicherungsdeckung ist für die Zeit, da ein Lohn ausgerichtet wird, garantiert. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bei Austritten ohne anschliessende Wiederanstellung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Abredeversicherung abzuschliessen, mit welcher die Unfallversicherungsdeckung bis zu 6 Monate verlängert werden kann. Der Versicherer muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer solchen Abredeversicherung bieten. |