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Kündigungsfristen / Ende Arbeitsverhältnis

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Für das Schulpersonal gelten untenstehende Kündigungsfristen.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Fall Lehrpersonal Verwaltungspersonal
bei Kündigung    
    während Probezeit - 7 Tage
    im 1. Dienstjahr 2 Monate auf Monatsende 1 Monat auf Monatsende
    ab 2. Dienstjahr 3 Monate auf Ende Semester 3 Monate auf Monatsende
    im gegenseitigen
    Einvernehmen
individuell
bei befristeter Anstellung (inkl. Stellvertretungen)

mit Fristablauf gemäss Entscheid 1 oder Kündigung.
Kündigungsfristen:

  • Wurde die Anstellung im Voraus für mind. 6 Mt. eingegangen » 2 Mt.;
  • Wurde die Anstellung im Voraus für weniger als 6 Mt. eingegangen » 10 Tage;
  • ohne fixes Ende (Rückkehr der vertretenen Person)  » 10 Tage.
    Dauert die Anstellung mehr als 12 Mt., erhöht sich die Kündigungsfrist auf 2 Mt.

mit Fristablauf gemäss Entscheid 1 oder Kündigung. Fristen gemäss „bei Kündigung“.

Bei "saisonalen Anstellungen"
1 Monat auf Monatsende

bei Unfall / Krankheit1 mit Ablauf der max. Lohnfortzahlung oder Ende der Befristung
bei Pensionierung1 mit Ablauf des Semesters, in welchem der Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet hat auf Ende Monat, in welchem der Mitarbeitende das 65. Altersjahr vollendet hat 
  » Eine befristet Weiterbeschäftigung ist möglich, sofern eine solche im Interesse der Schulgemeinde liegt. Das Dienstverhältnis ist in solchen Fällen in ein befristetes Dienstverhältnis umzuwandeln, wobei keine Probezeit angesetzt wird.2
aus wichtigen Gründen
(Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Treu und Glauben nicht zumutbar)
fristlose Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes
bei Schwangerschaften 3 Monate vor ärztlich bestimmten Niederkunftstermin auf Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes durch die Mutter Termin gemäss „bei Kündigung“

1 Automatische Beendigung des Anstellungsverhältnisses ohne Kündigung
2 Begrenzung von befristeten Anstellungen auf 2 Jahre gilt bei Weiterbeschäftigungen von Pensionierten nicht

Spezielle Bestimmungen

Jobsharing Bei Jobsharing-Verhältnissen und bei anderen vertraglich miteinander verbundenen Teilzeitanstellungen muss die erstkündigende Partei im 1. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von zwei Monaten und nach dem 1. Dienstjahr eine Kündigungsfrist von 4 Monaten einhalten.
Krankheit / Unfall
64. Altersjahr
Wenn eine erkrankte oder verunfallte Lehrperson kurz vor dem Pensionierungsalter steht, endet das Arbeitsverhältnis bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in dem sie das 64. Altersjahr vollendet hat, sofern während eines Jahres Leistungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden.
Pensionierung: 
Rentenalter 
Frauen
Das AHV-Rentenalter liegt bei Männern bei 65 und bei Frauen bei 64. Die automatische Beendigung der Anstellung aufgrund Pensionierung mit Vollendung des 65. Altersjahres gilt trotzdem auch für Frauen. Möchte sich eine Arbeitnehmerin mit Vollendung des 64. Altersjahres pensionieren lassen, muss sie kündigen. 
Unfallversicherung Die Unfallversicherungsdeckung ist für die Zeit, da ein Lohn ausgerichtet wird, garantiert. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bei Austritten ohne anschliessende Wiederanstellung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit eine Abredeversicherung abzuschliessen, mit welcher die Unfallversicherungsdeckung bis zu 6 Monate verlängert werden kann. Der Versicherer muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer solchen Abredeversicherung bieten. 

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 15-34, 411.114 §§ 12-21