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Besoldung

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Einzelne Bestimmungen zur Besoldung gelten sowohl für Lehrpersonen als auch für Verwaltungspersonal. Die Besoldungsberechnung insbesondere bei ausserordentlichen Ereignissen (u.a. Eintritt/Austritt und Pensenwechsel innerhalb Semester) unterscheidet sich jedoch erheblich. 


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Besoldung Lehrpersonen

Spezifische Bestimmungen zur Besoldung von Lehrpersonen

Besoldung Verwaltungspersonal

Spezifische Bestimmungen zur Besoldung von Verwaltungspersonal

Ausrichtung der Besoldung

Die Grundbesoldung wird in 13 Monatsraten ausgerichtet, wobei der 13. Monatslohn in der Regel Ende November zu entrichten ist.

Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die kantonale Familienzulage werden nur 12 Mal ausgerichtet.

Spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Minder- und Mehrzeiten auszugleichen. Eine Überprüfung und Anpassung auf Ende Kalender- oder Ende Schuljahr ist ratsam.

Der 13. Monatslohn kann wie folgt berechnet werden:
Es werden die bereits bezahlten Monatslöhne und der mutmassliche Dezemberlohn zusammengezählt und durch 12 dividiert. So erhält man den 13. Monatslohn. Wenn ein allfälliges DAG oder eine Lohnkürzung wegen unbezahltem Urlaub den 13. Monatslohn schon beinhaltet, ist jedoch noch eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Sollte der Dezemberlohn anders als erwartet sein, ist der 13. Monatslohn mit dem Dezemberlohn zu korrigieren.

Rechtliche Grundlagen

177.22 § 27, 177.223 § 45

Lohnabzüge

Grundsätzlich sind alle Besoldungen und Zusatzentschädigungen, sei es als Bibliothekar, für die EDV-Wartung oder das Erstellen des Stundenplanes etc. AHV-pflichtig. Davon ausgenommen sind die Familien-, Ausbildungs- und Kinderzulagen. Auch Versicherungsleistungen sind nicht AHV-pflichtig.

Eine mögliche Befreiung der AHV ist in Einzelfällen und bei einem zusammengezählten Jahreslohn von weniger als Fr. 2'300 möglich.

Ansätze ab 1.1.2023:

AHV 5.30 %
ALV 1.10 % bis Fr. 148'200
NBU 0.390 % bis Fr. 148'200
BVG gemäss Angaben der PKTG

Bemerkung:

AHV/ALV nur auf AHV-pflichtige Besoldung inkl. Zusatzlektionen und -entschädigungen, exkl. Sozialzulagen.
NBU Der Ansatz ist für das Lehrpersonal unabhängig des effektiven Versicherungsaufwandes zu übernehmen. Die Differenz ist durch den Arbeitgeber zu tragen.
Teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen mit einem Pensum von weniger als 5.33 Lektionen beziehungsweise 8 Stunden sind lediglich gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Empfehlung: Mindestpensum durch Versicherung bestätigten lassen.
Ergänzungs-Unfallversicherungen sind nur möglich, wenn diese freiwillig sind und die volle Prämie durch den Arbeitnehmer getragen werden. Arbeitgeberbeiträge kämen einer Ortszulage gleich und sind nicht erlaubt.
BVG Eintritt: Der betreffende Monat wird voll abgerechnet, wenn die Lohnzahlung vor dem 16. beginnt. Während dem bezahlten Mutterschaftsurlaub sind die Pensionskassenbeiträge auf der Basis der ungekürzten Besoldung zu entrichten.
Austritt: Der betreffende Monat wird voll abgerechnet, wenn die Lohnzahlung nach dem 15. endet. Bei Eintritt einer Invalidität und bei Alterspensionierung sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt, in dem die Lohnzahlungen enden, zu entrichten. Beim Todesfall endet die Beitragspflicht am Ende des Sterbemonats. Die Beitragspflicht erlischt für Männer und Frauen spätestens am Ende des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr erreichen.

Übersicht AHV / NBU-Pflicht: 

Lohnart AHV / ALV NBU1
Monatslohn inkl. 13. Monatslohn Ja Ja
Stundenlohn Ja Ja
Zusatzlektionen / Überstunden Ja Ja
Dienstaltersgeschenk Ja Ja
Kinder-, Ausbildungs-, Familienzulage Nein Nein
Unfalltaggeld Nein Nein
Krankentaggeld Nein Nein
EO-Entschädigung (Mutterschaft / Militär) Ja Nein
IV-Taggeld Ja Nein

1 Mindestpensum erforderlich

Zusätzliche Informationen erhalten Sie von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.

Spesen

Angestellte haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, die ihnen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erwachsen. Die Schulbehörde kann für einzelne Auslagen Pauschalansätze festlegen.

Rechtliche Grundlagen

177.223 § 59, 411.114 § 47

Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal