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unbezahlter Urlaub

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Mitarbeitenden können grundsätzlich keinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub erheben (es bestehen lediglich namentliche Ausnahmen in Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub sowie bei Erkrankung des eigenen Kindes).

Die Schulbehörde kann Mitarbeitenden einen unbezahlten Urlaub bis zu einem Jahr gewähren. Die Urlaubszeit kann, muss aber nicht aneinander hängen; insbesondere bei Urlaub für Weiterbildungen werden einzelne Tage während einem längeren Zeitraum bewilligt. In solchen Fällen ist im Entscheid festzuhalten, wann der Lohnanspruch zu reduzieren ist. Für die Kosten der Stellvertretung hat die Schulgemeinde aufzukommen. Nicht zulässig ist, dass die beurlaubte Lehrperson ihren bisherigen Lohn weiter bezieht und dafür die Stellvertretung selber bezahlt.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


» Sozialzulagen im Zusammenhang mit unbezahltem Urlaub 

Berechnung Besoldungsabzug Lehrpersonen

Auszugehen ist vom Bruttojahreslohn der Lehrperson. Pro Schulwoche unbezahlten Urlaubs ist dieser Jahreslohn um 1/39.2 zu kürzen. 

Dauert der Urlaub ein Semester, so wird die Lohnzahlung während des ganzen Semesters sistiert.

» Beispiel Lohnabzug unbezahlter Urlaub

Berechnung Besoldungsabzug Verwaltungspersonal

Grundsätzlich gilt die Jahresarbeitszeit. Einzelne Tage sind deshalb mit der Jahresarbeitszeit zu verrechnen, vor allem bei täglich schwankendem Arbeitspensum. Die Verrechnung erfolgt mit dem Gleitzeitsaldo Ende Jahr oder bei Austritt.

Für unbezahlten Urlaub < 1 Monat gilt folgende Berechnungsformel:
        Anzahl Arbeitstage x 7 / 5 = Anzahl Kalendertage

» Beispiel

Der Abzug des Anteils 13. Monatslohn wird bei der ordentlichen Auszahlung Ende November, bei Austritt mit der letzten Lohnzahlung vollzogen.

Kürzung Ferienanspruch

Bei unbezahltem Urlaub von 30 Kalendertagen und mehr ist zu beachten, dass der Ferienanspruch gekürzt wird. Es geht entweder um einen Urlaub von mehr als 30 Tagen oder um mehrere Urlaube im Kalenderjahr, die 30 Tage überschreiten.

Bei einer ununterbrochenen 100 %iger Abwesenheit vom Arbeitsplatz während eines Jahres (365 Kalendertage) besteht kein Ferienanspruch.

Krankheit / Unfall bei unbezahltem Urlaub

Erkrankt oder verunfallt der Mitarbeitende während des unbezahlten Urlaubes, muss ihm die Schulgemeinde keinen Lohn für die Zeit der Erkrankung bzw. des Unfalls ausrichten. Ist sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Arbeit wieder aufnehmen sollte, immer noch arbeitsunfähig, beginnt ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung von da an zu laufen.

Kürzung Ferienanspruch Verwaltungspersonal

Beim Verwaltungspersonal ist zu beachten, dass längere unbezahlte Urlaube eine Kürzung des Ferienanspruchs zur Folge haben.

Versicherung bei unbezahltem Urlaub

Pensionkasse Thurgau 

Bei einem unbezahlten Urlaub leistet der Kanton als Arbeitgeber die Beiträge für die Sparversicherung bis zu einer Dauer von 1 Monat weiter. Danach werden diese Beiträge nicht mehr bezahlt, bis die Arbeit wieder aufgenommen wird. Sofern gewünscht, können die fehlenden Sparbeiträge nach Massgabe der Bestimmungen der Pensionskasse mit einer freiwilligen Einlage kompensiert werden. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat dies selbständig mit der Pensionskasse zu regeln.
Der Arbeitgeber leistet die Risikobeiträge bis zu 12 Monate weiter, sofern diese auch arbeitnehmerseitig beglichen werden. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt mit der ersten Lohnzahlung eine Verrechnung der aufgelaufenen Risikobeiträge des Arbeitnehmeranteils für die Urlaubszeit, für die der Arbeitgeber eine Vorleistung erbracht hat.

Weitere Informationen erteilt die Pensionskasse Thurgau

Unfallversicherung (UVG)

Die Unfallversicherungsdeckung ist für die Zeit, da ein Lohn ausgerichtet wird, garan-tiert. Die Versicherung endet mit dem 31. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. 
Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat ist daher anzuraten, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine Abredeversicherung abschliesst – diese ist für 6 Monate möglich. Es liegt bei der betroffenen Person selbst, sich um eine solche Versicherung zu kümmern. Der Versicherer muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer solchen Abredeversicherung bieten. 

Rechtliche Grundlagen

177.112 §§ 46, 51, 411.114 §§ 32, 46

Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal