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Höherschwellige Sonderpädagogische Massnahmen

Höherschwellige sonderpädagogische Angebote gemäss § 32 VSV sind insbesondere bei besonderem Förder- und Unterstützungsbedarf im Zusammenhang mit Teilleistungsschwächen wie Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwächen, Bewegungsauffälligkeiten, Auffälligkeiten der Sprache und des Sprechens oder Verhaltensschwierigkeiten anzuordnen.


AnkerKontakt:
Dominique Dupont | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 83 | dominique.dupontNULL@tg.ch


AnkerAllgemeines

Soweit möglich sind die Massnahmen integriert in der Regelklasse durchzuführen. Andernfalls erfolgen sie in separaten Klassen, so genannten Sonderklassen. Die Durchführung der sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt durch anerkannte Fachpersonen wie Logopädinnen und Logopäden, Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Psychomotoriktherapeutinnen und -therapeuten. Die Massnahmen sind für die Erziehungsberechtigen kostenlos. Der Entscheid erfolgt durch die Schulbehörde oder die Schulleitung.

Integrative Förderung geht das individuelle Problem eines einzelnen Kindes oder einer Schülergruppe gezielt und unter Einbezug aller betroffenen Personen an. Sie soll den Kindern und Jugendlichen sofern sinnvoll das Verbleiben in der Regelklasse ermöglichen.

AnkerRechtliche Grundlagen

Die höherschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen sind in § 32 VSV geregelt.

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