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Allgemeine Informationen

Mit einem selektiven Obligatorium werden Kinder mit Förderbedarf in deutscher Sprache zum Besuch eines Angebots (Spielgruppen, Kitas, Tagesfamilien) verpflichtet. Dies erfolgt, indem alle Erziehungsberechtigten 1 ½ Jahre vor dem Kindergarteneintritt ihres Kindes eine Sprachstanderhebung ausfüllen. Der Besuch eines Angebots erfolgt während eines Jahres vor dem Kindergarteneintritt und umfasst 4 bis 6 Stunden pro Woche.

Gesetzgebungsprozess

Ende 2019 beauftragte das Departement für Erziehung und Kultur das Amt für Volksschule und die Fachstelle für Kinder-, Jugend- und Familienfragen (KJF), die Möglichkeiten eines selektiven Obligatoriums für die vorschulische Sprachförderung zu klären und Vorschläge für entsprechende rechtliche Grundlagen zu entwerfen. Dafür arbeiteten das AV und die Fachstelle KJF mit externen Expertinnen und Experten aus den Bereichen der Schulgemeinden, der Pädiatrie, der Gemeindepolitik, der Gesundheitsförderung und der Pädagogischen Hochschule Thurgau zusammen.

Am 12. Januar 2022 hat der Grosse Rat der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Gesetzes über die Volksschule (Vorschulische Sprachförderung) mit 103:13 Stimmen zugestimmt. Hier finden Sie weitere Informationen zum abgeschlossenen Geschäft.
Die Anpassungen am Gesetz treten
 per 1. Januar 2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt hin erliess das Departement für Erziehung und Kultur die Richtlinie vorschulische Sprachförderung.

Mit dem DEK-Entscheid vom 11. Februar 2022 erhielten das AV und die Fachstelle KJF den Auftrag für die Einführung des selektiven Obligatoriums vorschulische Sprachförderung. Die Projektleitung arbeitet mit Schulgemeinden, den Anbietern und weiteren involvierten Organisationen zusammen.

Rechtliche Grundlagen