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Niederschwellige Sonderpädagogische Massnahmen

Niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen helfen Schülerinnen und Schüler, welche in einzelnen Bereichen, z. B. wegen Fremdsprachigkeit, keine genügende Leistung erbringen können. 


AnkerAnkerKontakt:
Dominique Dupont | Schulaufsicht
Tel. 058 345 57 83 | dominique.dupontNULL@tg.ch


AnkerAllgemeines

Stütz- und Fördermassnahmen gemäss § 31 VSV sind niederschwellige Massnahmen. Sie werden angeordnet, wenn Schülerinnen und Schüler in einzelnen Bereichen keine genügende Leistung zu erbringen vermögen. Darunter fallen auch die Massnahmen für fremdsprachige Kinder wie z.B. Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Die Angebote einer Schulgemeinde sind im Förderkonzept aufgeführt. Die Durchführung erfolgt durch geeignete Personen, etwa Lehrerinnen oder Lehrer oder Assistenzpersonen. Der Unterricht in DaZ erfolgt durch Lehrpersonen oder Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, die eine entsprechende DaZ-Weiterbildung erfolgreich absolviert haben.

Die Massnahmen sind für die Erziehungsberechtigten kostenlos. Der Entscheid erfolgt durch die Schulbehörde oder die Schulleitung.

AnkerRechtliche Grundlagen

Stütz- und Fördermassnahmen gemäss § 31 VSV sind niederschwellige Massnahmen.