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Besoldung Verwaltungspersonal

» Betrifft nur Verwaltungspersonal

Die Schulgemeinden sind in der Entschädigung des Verwaltungspersonals mehrheitlich frei. Für Schulleitungen ist die Bandbreite der verbindlichen Besoldung definiert. Die Besoldung von sonderpädagogischem Fachpersonal (Therapie) wird für jede Person analog der Lehrpersonen verbindlich vom Amt für Volksschule festgelegt.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Einreihung und Einstufung

Die Schulgemeinde als Arbeitgeber legt die Besoldung des Verwaltungspersonals fest. Der Kanton sieht dafür die Lohnklassen 1 bis 27 vor. Es ist ebenfalls erlaubt, die Mitarbeitenden analog des Lehrpersonals in die Lohnbänder 1 bis 6 einzustufen.

Einschränkungen beziehungsweise Ausnahmen gelten für Schulleitungen und sonderpädagogisches Fachpersonal.

Die Einreihung/-stufung ist im Anstellungsentscheid festzuhalten.

Als Hilfestellung zur möglichen Einstufung und Anrechnung der Berufserfahrung steht ein Merkblatt zur Verfügung. Die Ausführung entsprechen den Bestimmungen der Lehrpersonen.

» Einreihung: Regelung Schulleitung

Gesetzeshinweis: 411.111 §§ 21-22  

Schulleitungen sind je nach Vorbildung und Funktion in Lohnklassen 21 bis 23 des Staatspersonals einzureihen. Die innerhalb dieser Bandbreite verwendete Lohnklasse sowie die Einreihung innerhalb der Lohnklasse wird grundsätzlich durch die Schulbehörde festgelegt.

Bei einer allfälligen Unterrichtstätigkeit in der gleichen Schulgemeinde erfolgt die Besoldung für den Unterrichtsteil innerhalb des Lohnbandes der entsprechenden Lehrtätigkeit und Schulstufe.

Lohnempfehlungen sind im Führungshandbuch des VTGS zu finden

» Einreihung: Regelung sonderpädagogisches Fachpersonal

Gesetzeshinweis: 411.116 §§ 1-7  

Sonderpädagogisches Fachpersonal wird ebenfalls verbindlich durch das Amt für Volksschule in Lohnband/Lohnposition eingereiht und eingestuft. Die Regelung zur Einstufung und zum jährliche Anstieg in die nächste Lohnposition entspricht derjenigen der LehrpersonenDies gilt auch für das flexible Besoldungssystem.

Selbständigerwerbende Logopädinnen oder Psychomotoriktherapeuten sind auf Honorarbasis anzustellen. Sie haben einen Nachweis über ihre Selbstständigkeit zu erbringen.

Fachpersonen ohne entsprechend anerkannte Ausbildung gelten als Stütz- und Förderlehrpersonen. Die Spezialregelungen sind für sie nicht anwendbar und es gelten die Bestimmungen für das übrige Verwaltungspersonal.

Besoldung bei Änderung des Beschäftigungsgrades

Bei Änderung des Beschäftigungsgrades auf Monatsbeginn wird für den Folgemonat die Besoldung gemäss neuem Beschäftigungsgrad ausbezahlt.
Der Ferienanspruch ist anteilmässig zu reduzieren.

» Beispiel 

Selbständig Erwerbende

Der Arbeitgeber bzw. die Schulbehörde hat sich zu vergewissern, allenfalls bei der zuständigen AHV-Zweigstelle, dass der Honorarsteller tatsächlich als selbständig erwerbend gilt und mit der AHV abrechnet. Dies betrifft hauptsächlich selbständiges sonderpädagogisches Fachpersonal (Logopädie und psychomotorische Therapien).

Stundenlohn

Wird das Verwaltungspersonal im Stundenlohn entschädigt, kommt folgende Formel zur Anwendung:

» Beispiel

Für sonderpädagogisches Fachpersonal und reine Förderlehrpersonen sind deshalb Stellvertretungsentschädigungen pro Lektion und Ansätze für Zusatzlektionen nicht anwendbar.

Der Anteil für Ferien und Feiertage sowie des 13. Monatslohnes sind auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Sind die Anteile im Stundenlohn enthalten (d.h. nicht als Zuschlag gerechnet), gelten folgende Prozentsätze:

Ferienanspruch Teiler Anteil Feier- & Ruhetage Anteil Ferien Anteil 13. Monatslohn
25 Tage 1'894 Std. 3.3998% 8.8757% 7.6923%
27 Tage 1'877 Std. 3.3998% 9.5858% 7.6923%
30 Tage 1'852 Std. 3.3998% 10.6509% 7.6923%
f. Überzeit 2'184 Std. 0% 0% 7.6923%

» Beispiel

Überstunden / Mehrstunden

Generell gibt es bei Anstellungen in Jahresarbeitszeit keine Überstunden, sondern lediglich Minder- oder Mehrstunden welche grundsätzlich kompensiert werden müssen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Zudem können lediglich plus 42 beziehungsweise minus 20 Stunden auf das folgende Kalenderjahr übernommen werden. Ausnahmen können in besonderen Fällen bewilligt werden.

Müssen Mehrstunden trotzdem entschädigt werden (bspw. bei einem Austritt), kommen folgende Formeln zur Anwendung. Bei einem Vollpensum kommt der höhere, fixe Stundenteiler zur Anwendung (womit der Stundenansatz tiefer ausfällt), da mit dem Vollpensum Ferien-, Feier- und Ruhetage bereits voll entschädigt wurden.

» Beispiel

Leistungsprämie

Ausserordentliche Leistungen können mir Leistungsprämien honoriert werden. Diese werden nicht in die Grundbesoldung eingerechnet.

Rechtliche Grundlagen

177.22 §§ 14, 27, 28, 177.223 §§ 29, 45-47, 411.111 §§ 21-22, 411.116 §§ 1-7