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Dienstaltersgeschenk

» Betrifft Lehrpersonen u. Verwaltungspersonal

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab Erfüllung des 10. sowie aller 5 weiteren ununterbrochen geleisteten Dienstjahre haben Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk (DAG).


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Bei einem Austritt nach dem 60. Altersjahr besteht ein anteilmässiger Anspruch für die seit dem letzten Jubiläum geleisteten Dienstjahre

Anrechnung der Dienstjahre / Tätigkeiten

Bei Lehrpersonen wird die ununterbrochene Tätigkeit im Thurgauischen Schuldienst (Regelunterricht, integrative Förderung/SHP, Förderbereich, Schulleitung inklusive Funktionsentlastung exklusive Therapie) an Regel-, Sonder-, Berufs- und Mittelschulen angerechnet.

Beim Verwaltungspersonal werden die ununterbrochen im Dienste des gleichen Arbeitgebers (Schulgemeinde) getätigten Jahre angerechnet. Dienstjahre bei anderen Arbeitgebern können nicht an die Dienstjahre angerechnet werden.

DAG_Übersicht Geltungsbereich Rechtsstellung [pdf, 16 KB]

Wird die Anstellung unterbrochen, beginnt die Zählung der Dienstjahre für das DAG in der Regel wieder von Neuem. Weitere Informationen unter "Berücksichtigung von Unterbrüchen".

Die für das Dienstaltersgeschenk im Kanton Thurgau massgebenden Dienstjahre stimmen meist nicht mit der für die Besoldung massgebenden Lohnposition überein, da beispielsweise bei der Einstufung der Lehrpersonen auch ausserkantonale Lehrtätigkeiten oder andere Berufserfahrungen mitberücksichtigt werden.

Berücksichtigung von Unterbrüchen

Wird die Tätigkeit aufgrund einer Kündigung (Austritt) unterbrochen, beginnt die Zählung der Dienstjahre in der Regel für das DAG von neuem, sofern kein Wiedereintritt innert Halbjahresfrist erfolgt.

Bei Unterbrüchen ohne Austritt gilt Folgendes:

  • Das bezahlte Bildungssemester, Abwesenheiten aufgrund von Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub und Militärdienst gelten nicht als Unterbruch;
  • Unbezahlter Urlaub bis und mit 6 Monate wird mitgezählt resp. verschiebt den DAG Termin nicht;
  • Bei unbezahltem Urlaub von mehr als 6 Monaten bis zu einem Jahr werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch angerechnet, der Unterbruch selbst jedoch nicht;
  • Die Lehrtätigkeit an thurgauischen Sonderschulen sowie thurgauischen Berufs- und Mittelfachschulen wird für die Berechnung des DAG mitgezählt. 

Höhe und Bezug

Das DAG des Verwaltungspersonals muss mind. zur Hälfte in Urlaub bezogen werden. Auf Gesuch kann auch ein grösserer Anteil oder gesamte DAG in Urlaub bezogen werden. Ein Monat wird hierbei mit 22 Arbeitstagen berechnet. Das DAG der Lehrpersonen ist hingegen vollständig in bar auszurichten und darf nicht in Ferien umgewandelt werden. 

Dienstjahre DAG Lehrpersonen DAG Verwaltungspersonal1
  • 10, 15, 20, 30, 35, 40, 45
¼ Monatslohn
Vollständig ausbezahlt 
½ Monatslohn
Mind. die Hälfte (5.5 Arbeitstage) ist in Urlaub zu beziehen
  • 25
½ Monatslohn
Vollständig ausbezahlt 
1 Monatslohn
Mind. die Hälfte (11 Arbeitstage) ist in Urlaub zu beziehen

1 Der Bezug des DAG in Form von bezahltem Urlaub hat grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit des DAG zu erfolgen; wo es die dienstlichen Verhältnisse bedingen, kann die Frist verlängert werden. Kann das DAG nicht termingerecht bezogen werden, ist der zusätzlich bewilligte Anteil Urlaub (über 50 % des DAG) auszubezahlen. Bei einem Todesfall wird auch der obligatorisch umzuwandelnde Teil mit dem Besoldungsnachgenuss ausgerichtet.

  • Grundlage für die Berechnung des DAG ist immer die lohnmässige Einstufung im Jubiläumsmonat;
  • Das DAG ist nur auf der Grundbesoldung bis zu einem maximalen Pensum von 100 % zu entrichten. Überzeit, Zusatzlektionen und Sozialzulagen fallen ausser Betracht;
  • Das DAG ist beim 13. Monatslohn mitzuberücksichtigen, sofern das entrichtete DAG diesen Anteil nicht schon bereits enthält;
  • Das DAG ist AHV-pflichtig, bis zum Maximalbetrag UVG-pflichtig jedoch werden keine Pensionskassenbeiträge abgezogen;
  • Das DAG ist bei Lehrpersonen immer auszuzahlen. Es kann im Unterschied zum Verwaltungspersonal nicht in Form von zusätzlichem Urlaub bezogen werden.

Berechnung bei unregelmässigem Pensum

Bei Mitarbeitenden mit unregelmässigem Pensum variiert der Monatslohn oft von Se-mester zu Semester nach Massgabe der jeweils erteilten Lektionen oder Stunden. Bei der Ausrichtung des DAG wäre es deshalb nicht richtig, nur auf den Lohn abzustellen, den die betreffende Lehrperson zufälligerweise im Jubiläumsmonat bezieht. Es muss vielmehr von einem Durchschnittspensum ausgegangen werden (auch bei einmaligem Pensenwechsel). Dieses wird wie folgt ermittelt: 

Man zählt die in den 5 vorangegangenen Kalenderjahren (20 Quartale) erteilten Beschäftigungsgrade zusammen und berechnet den Durchschnitt. Diese Zahl ist der Berechnung des anteilmässigen Dienstaltersgeschenks zugrunde zu legen. 
Ein allfälliger unbezahlter Urlaub in diesem Zeitraum reduziert das durchschnittliche Pensum.

DAG bei Mehrfachanstellungen

Wenn eine Lehrperson in mehreren Schulgemeinden angestellt ist, übernehmen diese das DAG anteilsmässig. Bei Verwaltungspersonal wird nur die Tätigkeit in derselben Schulgemeinde berücksichtigt. 

DAG-Anteil bei Austritt nach 60. Altersjahr

Bei einem Austritt nach dem vollendeten 60. Altersjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch für die seit dem letzten Dienstjubiläum geleisteten Dienstjahre, wobei die Pensionierung keine Anforderung ist. Der Mitarbeitende muss also bei Austritt mindestens über 10 Dienstjahre verfügen. Ein Mitarbeitender, welcher mit 58 Jahren eingetreten ist und mit 63 Jahren in den Ruhestand tritt, hat somit keinen DAG-Anspruch – wie alle übrigen Mitarbeitenden mit weniger als 10 Dienstjahren. 

Handhabung Spezialfälle

Rechtliche Grundlagen

177.22 § 17, 177.223 §§ 14-18, 177.250 § 8

Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal