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Besoldung Lehrpersonen

» Betrifft nur Lehrpersonen

Die Besoldung der Lehrpersonen ist massgeblich abhängig von der Unterrichtsstufe, Tätigkeit, Ausbildung und Berufserfahrung. Sie wird vom Amt für Volksschule für jede Lehrperson verbindlich festgelegt.


Kontakt:
Fachbereich Finanzen Schulgemeinden
058 345 57 89 | avkfinNULL@tg.ch


Die Gemeinden dürfen den Lehrpersonen für die Erfüllung des Grundauftrages keine zusätzlichen geldwerten Leistungen zukommen lassen (Verbot von Ortszulagen), weshalb auch Leistungsprämien nicht zulässig sind.

Entschädigung für besondere Aufgaben:
An einer Schule gibt es oft auch Aufgaben zu erledigen, welche nicht zum Berufsauftrag der Lehrpersonen gehören. Es ist Sache der Schulbehörde deren Entschädigung festzulegen, da diesbezüglich keine kantonale Regelung besteht.

Einreihung und Einstufung

Der Besoldungsrahmen der Lehrpersonen an Volksschulen besteht aus 6 Lohnbändern mit jeweils 2 Eckwerten (Minimum und Maximum). Die Eckwerte sowie die Anpassung innerhalb der Eckwerte (Lohnposition) werden jährlich durch den Grossen Rat respektive den Regierungsrat definiert.

Die verfügte Einreihung in ein Lohnband und die Ersteinstufung in die Lohnposition ist im Anstellungsentscheid festzuhalten.

Einreihung in ein Lohnband

Massgebend für die Einreihung in ein bestimmtes Lohnband ist die Ausbildung der Lehrperson und die Schulstufe, an der eine Lehrperson unterrichtet. Die Zuweisung zu einem Lohnband erfolgt durch das Amt für Volksschule. Sie ergibt sich aus dem Anhang der Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen sowie der Besoldungsrichtline Volksschule.

Einstufung in eine Lohnposition

Die Zuweisung zu einer Lohnposition erfolgt ebenfalls durch das Amt für Volksschule aufgrund der Berufserfahrung der Lehrperson. Die Ermittlung erfolgt aufgrund des mit der Eintrittsmeldung eingereichten Lebenslaufes und der Zeugniskopien.

Die Berufserfahrung wird folgendermassen angerechnet:

Frühere Tätigkeit Anrechnung
als Lehrperson (inkl. DaZ), Schulleitung, SHP, Logopädie oder Psychomotoriktherapie auf Kindergarten-, Primar- oder Sekundarstufe I und II voll
Stütz- und Förderbereich, Unterrichtsassistenz 1/2
Andere Berufstätigkeit inkl. Erziehungsberufe 1/2
Erziehung eigener Kinder 1/2
Tätigkeit während einer Erstausbildung keine

Für die Anrechnung von befristet angestellten Lehrpersonen müssen mindestens 400 Lektionen unterrichtet oder 600 Stunden gearbeitet worden sein.

Bei unbefristet angestellten Lehrpersonen mit Eintritt bis und mit dem 1. August erfolgt automatisch ein Stufenanstieg im nächsten Kalenderjahr.

Flexibles Besoldungssystem FBS

Bei Lehrpersonen, schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie sonderpädagogisches Fachpersonal (Logopädie, Psychomotorik) erfolgen reguläre Mitarbeiterbeurteilungen. In jedem Fall ist die Mitarbeiterbeurteilung aber in der letzten Lohnposition des 1., 2. und 3. Abschnittes durchzuführen (Lohnpositionen 02, 08, 18). Nach diesen Lohnpositionen wird die nächste Lohnpositionen nur mit einer Beurteilung "gut" erreicht. Fällt die Beurteilung "ungenügend" aus, wird der Anstieg auf die nächste Lohnposition ausgesetzt. Die Beurteilung ist ungeachtet eines Mindestpensums oder der Anstellungsdauer durchzuführen.

Es gibt 2 Beurteilungsstufen:

  • Prädikat "gut": Wesentliche Leistungs- und Verhaltensanforderungen wurden erfüllt;
  • Prädikat „ungenügend“: Wesentliche Leistungs- und Verhaltensanforderungen wurden nicht oder ungenügend erfüllt.

Frühestens ein Jahr nach Aussetzung des Anstiegs auf die nächste Lohnposition wird auf Begehren der Lehrperson erneut eine Mitarbeiterbeurteilung durchgeführt. Bei der Beurteilung „gut“ wird im folgenden Jahr die übernächste Lohnposition erreicht. Ohne neue Mitarbeiterbeurteilung und bei der Beurteilung „ungenügend“ bleibt der Anstieg auf die übernächste Lohnposition ausgesetzt.

In den Jahren, welche nicht die letzte Lohnposition eines Abschnitts betreffen, erfolgt der Anstieg in die nächste Lohnposition in der Regel automatisch. Nach erfolglos durchgeführten Massnahmen zur Verbesserung der Leistung und des Verhaltens kann auch innerhalb eines Abschnittes der Anstieg in die nächste Lohnposition ausgesetzt werden.

Eine Beurteilung mit dem Prädikat "ungenügend" ist zur Vermerkung der Aussetzung des Stufenanstiegs dem Amt für Volksschule zu melden. Auch die Folgebeurteilung mit dem Prädikat "gut" ist zwecks Nachführung der Lohposition einzureichen.

Berechnung der Grundbesoldung

Die Höhe der Besoldung einer Lehrperson steht in einem direkten Zusammenhang mit der Einstufung durch das Amt für Volksschule. Der zu entrichtende Lohn berechnet sich aufgrund des zugeteilten Lohnbandes und der Lohnposition. Der massgebende Betrag kann aus den Lohntabellen entnommen werden.

Die Besoldungen sind grundsätzlich auf der Basis von Monatslöhnen zu berechnen. Erfolgt der Ein- oder Austritt innerhalb eines Schulsemesters, wird der Lohn auf der Basis eines Wochenlohnes berechnet (Wochenlohnberechnung). Hierbei berechnet sich die Besoldung anhand der effektiv geleisteter Unterrichtswochen respektive noch zu leistenden Unterrichtswochen. Dasselbe gilt bei ausserordentlichem, fixem Pensenwechsel. In diesem Fall muss das ganze Kalenderjahr in Unterrichtswochen gerechnet werden. Das Folgejahr wird wieder auf der Basis von Monatslöhnen gerechnet. Werden nur vereinzelte zusätzliche Lektionen (z.B. Stellvertretungen) erteilt, kann die Grundbesoldung weiterhin auf Basis der Monatslöhne weitergerechnet werden. Die zusätzlichen Lektionen können separat im Lektionenansatz entschädigt werden. Aus der Berechnung in Unterrichtswochen würden rechnerische Schwankungen der Monatsbesoldung resultieren. Die Jahresbesoldung sollte gleichmässig auf die Monate verteilt werden.

Bei Entschädigungen im Lektionenansatz ist klar darauf hinzuweisen, dass in diesem Ansatz bereits der 13. Monatslohn und der Ferienanspruch inbegriffen sind.

Eine Mischrechnung mit Monaten und Wochen ist nicht zulässig.

Berechnung bei Pensenwechsel

Grundsätzlich können 3 Kategorien definiert werden:

» Berechnung ohne Änderung der Anstellung

Wird das ganze Jahr ohne Änderung der Anstellung (Pensenwechsel, Ein- oder Austritt) gearbeitet, wird die Besoldung auf der Basis von Monatslöhnen gerechnet. Dasselbe gilt bei Pensenwechsel und Ein- oder Austritten auf Semesterbeginn oder -ende.

» Beispiel

» Berechnung bei a.o. Ein- oder Austritt innerhalb Semester

Erfolgt ein Ein- oder Austritt innerhalb des Semesters ist die Besoldung mit der Wochenlohnberechnung zu rechnen.

» Beispiel

» Berechnung bei fixem Pensenwechsel auf Semesterbeginn

Erfolgt der Pensenwechsel auf Semesterbeginn, wird weiterhin auf der Basis von Monatslöhnen gerechnet.

» Beispiel

» Berechnung bei fixem Pensenwechsel innerhalb Semester

Wir das Pensum innerhalb eines Semesters gewechselt, ist die Besoldung analog eines ausserordentlichen Eintritts oder Austritts mit der Wochenlohnberechnung zu rechnen.

» Beispiel

» Berechnung gelegentlich zusätzlich erteilter Lektionen

Werden kurzfristig wenige Lektionen zum normalen Pensum erteilt (beispielsweise kurzfristige Stellvertretungen), soll zur Vereinfachung nicht die Wochenberechnung angewandt werden. Grundsätzlich sollten diese Lektionen kompensiert werden. Ist dies nicht möglich, können Sie zusätzlich entschädigt werden. Diese vereinzelten Lektionen sollten im Lektionenansatz entschädigt werden. Die Regelbesoldung wird im Monatslohn weiter entschädigt. Hinzu kommen die zusätzlichen Lektionen im Lektionenansatz.

Zusatzlektionen (Lektionen über dem Vollpensum) werden nur zu 85 % entschädigt.

» Beispiel

Stellvertretungen / befristete Anstellungen

Interne Stellvertretungen

Übernehmen Lehrpersonen im Teilpensum zusätzlich das Pensum einer verhinderten Lehrperson, werden sie nach den gleichen Grundsätzen entschädigt wie für das Grundpensum (wie bei einer Pensenerhöhung). Ergeben das Grundpensum und die übernommenen Lektionen mehr als ein volles Pensum, werden die über das volle Pensum hinausgehenden Lektionen zum Zusatzlektionentarif von 85 % entsprechend der Einstufung entschädigt.

Externe Stellvertretung

Befristet angestellte Lehrpersonen werden ebenfalls vom Amt für Volksschule eingestuft. Bezüglich Besoldung resultiert bei Stellvertretungen keine Unterscheidung zu den unbefristet angestellten Lehrpersonen. Die Besoldung wird ebenfalls, bis zu einem Vollpensum, zu 100 % ausgerichtet. Da Stellvertretungen jedoch oft innerhalb des Semesters ein- und/oder austreten, wird bei diesen häufig die Wochenlohnberechnung relevant.

Befristet angestellte Lehrpersonen werden ebenfalls vom Amt für Volksschule eingestuft.

Zusatzlektionen / Überpensen

Zusatzlektionen sind Lektionen über dem Vollpensum. Diese dürfen nur bar entschädigt werden, wenn es nicht möglich ist, sie in einem der nachfolgenden Semester zu kompensieren.

Der Zusatzlektionentarif beträgt 85 % der regulären Besoldung gemäss Einstufung. Dies da mit dem Vollpensum Ferien-, Feier- und Ruhetage bereits vollumfänglich entschädigt sind.

Zusätzlich erteilte Lektionen bis zu einem Vollpensum werden zu 100 % entschädigt.

» Vorübergehende Pensenabweichung / Zusatzlektionen

Rechtliche Grundlagen

177.22 §§ 27, 28, 177.250, 411.114 §§ 7, 11, 42-46, 54, Besoldungsrichtlinie Volksschule

Dokumente Anstellung und Einstufung

Berechnungshilfen Besoldung Schulpersonal